Die GmbH-Statuten können einzelnen Gesellschaftern ein Vetorecht gegen bestimmte Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einräumen:
- betroffene Beschlüsse
- Gesellschafterbeschlüsse
- Nicht betroffene Beschlüsse
- Entscheide der Geschäftsführer
- Ausnahme
- Unterstellung Geschäftsführerentscheide unter die Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung
- Notwendigkeit, vetobetroffene Beschlüsse zu umschreiben
- Nachträgliche Einführung des Vetorechts bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter
- Vetorechte sind persönliche Rechte und damit nicht übertragbar.
Art. 776a OR
II. Bedingt notwendiger Inhalt
1 Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten Bestimmungen über:
5. Vorrechte, die mit einzelnen Kategorien von Stammanteilen verbunden sind (Vorzugsstammanteile);
6. Vetorechte von Gesellschaftern betreffend Beschlüsse der Gesellschafterversammlung;
Art. 807 OR
IV. Vetorecht
1 Die Statuten können Gesellschaftern ein Vetorecht gegen bestimmte Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einräumen. Sie müssen die Beschlüsse umschreiben, für die das Vetorecht gilt.
2 Die nachträgliche Einführung eines Vetorechts bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter.
3 Das Vetorecht kann nicht übertragen werden.
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