Vorhand-, Vorkaufs- und Kaufsrechte
- sind besondere Nebenleistungspflichten
- bedürfen der Aufnahme in die Statuten (vgl. OR 776a Abs. 1 Ziffer 2)
- erlauben den Kreis der Gesellschafter zu kontrollieren
- fördern die Konstanz der Gesellschafter-Zusammensetzung
- führen zu einer Erschwerung der Stammanteil-Übertragung
- können auch mittels schriftlicher Vereinbarung ausserhalb statutarischer Regelung verabredet werden.
Art. 776a OR
II. Bedingt notwendiger Inhalt
1 Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten Bestimmungen über:
1. die Begründung und die Ausgestaltung von Nachschuss- und Nebenleistungspflichten;
2. die Begründung und die Ausgestaltung von Vorhand-, Vorkaufs- oder Kaufsrechten der Gesellschafter oder der Gesellschaft an den Stammanteilen;
Art. 796 OR
II. Nebenleistungen
1 Die Statuten können die Gesellschafter zu Nebenleistungen verpflichten.
2 Sie können nur Nebenleistungspflichten vorsehen, die dem Zweck der Gesellschaft, der Erhaltung ihrer Selbstständigkeit oder der Wahrung der Zusammensetzung des Kreises der Gesellschafter dienen.
3 Gegenstand und Umfang wie auch andere nach den Umständen wesentliche Punkte einer mit einem Stammanteil verbundenen Nebenleistungspflicht müssen in den Statuten bestimmt werden. Für die nähere Umschreibung kann auf ein Reglement der Gesellschafterversammlung verwiesen werden.
4 Statutarische Verpflichtungen zur Zahlung von Geld oder zur Leistung anderer Vermögenswerte unterstehen den Bestimmungen über Nachschüsse, wenn keine angemessene Gegenleistung vorgesehen wird und die Einforderung der Deckung des Eigenkapitalbedarfs der Gesellschaft dient.