Werden nach Löschung neues Gesellschaftsvermögen und / oder nicht getilgte Verbindlichkeiten bekannt, kann die GmbH durch den Richter wieder eingetragen werden.
Voraussetzungen für ein Wiedereintragungsgesuch ans zuständige Gericht (ehem. Sitz der GmbH) sind:
- Antrag
- Begründung
- Glaubhaftmachung eines schützenswerten Interesses an der Wiedereintragung
- Glaubhaftmachung der Forderungsexistenz.
Im Falle der Wiedereintragung leben die Pflichten der Liquidatoren wieder auf.
Gesetzliche Grundlagen
Weiterführende Informationen
» Voraussetzungen und Folgen der Wiedereintragung einer Gesellschaft
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