LAWINFO

Grundlast

QR Code

Ablösung

Rechtsgebiet:
Grundlast
Stichworte:
Grundlast
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Anders als die Dienstbarkeiten sind Grundlasten sowohl für den Schuldner als auch für den Gläubiger der Grundlast-Leistung, sofern und soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ablösbar:

  • Ablösung durch den Gläubiger [vgl. ZGB 787]
    • nach Abrede [vgl. ZGB 787 Abs. 1]
    • Teilung des belasteten Grundstücks und Nichtakzept der Verlegung der Schuld auf die Teilstücke durch den Berechtigten [vgl. ZGB 787 Abs. 1 Ziffer 1]
      • Verlangt er die Ablösung wegen Teilung des Grundstücks, so muss er die Grundlast innert Monatsfrist, nachdem die Verlegung rechtskräftig geworden ist, auf ein Jahr kündigen [vgl. ZGB 787 Abs. 2]
    • Verminderung des Grundstückswerts durch den belasteten Eigentümer, ohne Ersatzangebot ergänzender anderer Sicherheiten [vgl. ZGB 787 Abs. 1 Ziffer 2]
    • Rückstand des Schuldners mit der 3 Jahresleistungen [vgl. ZGB 787 Abs. 1 Ziffer 3]
  • Ablösung durch den Schuldner [vgl. ZGB 788]
    • nach Abrede [vgl. ZGB 787 Abs. 1]
    • Nichteinhaltung des Grundlast-Vertrages durch den Berechtigten [vgl. ZGB 788 Abs. 1]
    • Nach 30 jährigem Bestande,
      • auch dann, wenn eine längere Dauer verabredet ist [vgl. ZGB 788 Abs. 1 Ziffer 2]
      • auch dann, wenn eine Unablösbarkeit verabredet ist [vgl. ZGB 788 Abs. 1 Ziffer 2]
      • mit vorausgehender Kündigung auf Jahresfrist [vgl. ZGB 787 Abs. 2]
    • Ablösung zu dem im Grundbuch eingetragenen Gesamtwert
      • Der Belastete kann indessen nachweisen, dass die Grundlast einen geringeren Wert aufweise [vgl. ZGB 789]
  • Ausnahme
    • Nicht ablösbar ist die mit einer Grunddienstbarkeit verbundene Grundlast [vgl. ZGB 788 Abs. 3; BGE vom 21.02.1963, in: ZBGR 48 [1967] Nr .70 S. 361 f., Erw. 3; BGE 93 II 71 ff.]

Weiterführende Informationen

  • zur Verbindung von Grundlast und Dienstbarkeit und Rückkaufausschluss für die Grundlast
    • Judikatur
      • BGE 93 II 71 ff.
      • BGE 97 II 390 ff.
      • BGE 45 II 386 ff.
      • BGE 52 II 27 ff. = JT 1926 I 521 ff., Erw. 3
    • Literatur
      • LIVER PETER, N 219 – 222 zu ZGB 730
      • NEUENSCHWANDER U., Die Leistungspflichten der Grundeigentümer im französischen Code civil und im schweizerischen ZGB unter Berücksichtigung des Nachbarrechts, Diss. Bern, Zürich 1966, S. 494 f.
      • EGGEN G., Die Revision der Baurechtsdienstbarkeit, in: SJZ 58 (1962) 243 und SJZ 63 (1967) 290

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.