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Grundlast

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Öffentlich-rechtliche Grundlast

Erstellungsdatum:
30.04.2014
Aktualisiert:
10.10.2022
Thema:
Stichworte:
Herausgeber:
Logo Partnerfirma
Verlag:
LAWMEDIA AG

„Für die Entstehung der öffentlich-rechtlichen Grundlasten und deren Wirkung gegenüber gutgläubigen Dritten sind die Bestimmungen über die gesetzlichen Pfandrechte des kantonalen Rechts sinngemäss anwendbar“ [vgl. ZGB 784].

Der Grundlast-Inhalt bestimmt sich nach öffentlichem Recht. Alle grundbuchlichen Aspekte werden durch das Zivilrecht geregelt.

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