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Grundlast

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Entstehung

Erstellungsdatum:
30.04.2014
Aktualisiert:
10.10.2022
Thema:
Stichworte:
Herausgeber:
Logo Partnerfirma
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für die Grundlast-Errichtung gilt das Eintragungsprinzip. Aufgrund des Kausalitätsprinzips setzt die Errichtung einer Grundlast voraus:

  • öffentlich zu beurkundender Grundlast-Vertrag [vgl. ZGB 783 Abs. 3 i.V.m. ZGB 656 ff.; BGE 93 II 299, Erw. 6a]
    • Grundlast-Verpflichtung
    • Gesamtwert in Landesmünze
  • Grundbuchanmeldung
  • Eintragung im Grundbuch als Zustandekommens-Voraussetzung [vgl. ZGB 783 Abs. 1]
    • Belastetes Grundstück
      • Eintragung in der Spalte „ Dienstbarkeiten und Grundlasten
    • Berechtigtes Grundstück (Real-Grundlast)
      • Anmerkung in der „Anmerkungsspalte“ des berechtigten Grundstücks
    • Berechtigte Person (Personal-Grundlast)
      • Eröffnung eines eigenen Grundbuchblatts für die Berechtigung aus der Personal-Grundlast ist umstritten [vgl. pro: MEIER-HAYOZ ARTHUR, BK, N 47 zu ZGB 655; contra: PIOTET PAUL, SPR V/1, S. 660]

Öffentlich-rechtliche Grundlasten, zugunsten der Staates für öffentliche Abgaben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit nicht der Eintragung ins Grundbuch [vgl. ZGB 784] 

Weiterführende Informationen

  • Judikatur
    • BGE 93 II 299, Erw.6a
  • Spätere Abänderungen
    • Vgl. ZGB 964 f.

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