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Grundlast

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Grundlast-Belastung

Erstellungsdatum:
30.04.2014
Aktualisiert:
10.10.2022
Thema:
Stichworte:
Herausgeber:
Logo Partnerfirma
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die wirtschaftliche Natur des belasteten Grundstücks oder die wirtschaftlichen Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks muss sich beziehen auf Grundstücke im Sinne von ZGB 655:

  • Liegenschaften
  • in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte
  • Bergwerke
  • Miteigentumsanteile an Grundstücken.

Aufgrund des sog. Spezialitätsprinzips hat ein bestimmtes Grundstück belastet zu sein.

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