Hinsichtlich des Gläubigerrechts aus der Grundlast gilt:
Grundsatz
Reine Sachhaftung / keine persönliche Haftung
Der Gläubiger hat nur ein Recht auf Befriedigung aus dem Werte des belasteten Grundstücks
= Verwertungsrecht [vgl. ZGB 791 Abs. 1]
Umwandlung von der reinen Sachhaftung in eine persönliche Haftung
„Die einzelne Leistung wird jedoch mit Ablauf von drei Jahren seit Eintritt ihrer Fälligkeit zur persönlichen Schuld, für die das Grundstück nicht mehr haftet.“ [vgl. ZGB 791 Abs. 2]
ZGB 791
1 Der Gläubiger der Grundlast hat keine persönliche Forderung gegen den Schuldner, sondern nur ein Recht auf Befriedigung aus dem Werte des belasteten Grundstückes.
2 Die einzelne Leistung wird jedoch mit Ablauf von drei Jahren seit Eintritt ihrer Fälligkeit zur persönlichen Schuld, für die das Grundstück nicht mehr haftet.
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