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Grundlast

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Gläubigerrecht

Erstellungsdatum:
30.04.2014
Aktualisiert:
10.10.2022
Thema:
Stichworte:
Herausgeber:
Logo Partnerfirma
Verlag:
LAWMEDIA AG

Hinsichtlich des Gläubigerrechts aus der Grundlast gilt:

  • Grundsatz
    • Reine Sachhaftung / keine persönliche Haftung
  • Der Gläubiger hat nur ein Recht auf Befriedigung aus dem Werte des belasteten Grundstücks
  • =   Verwertungsrecht [vgl. ZGB 791 Abs. 1]
  • Umwandlung von der reinen Sachhaftung in eine persönliche Haftung
    • „Die einzelne Leistung wird jedoch mit Ablauf von drei Jahren seit Eintritt ihrer Fälligkeit zur persönlichen Schuld, für die das Grundstück nicht mehr haftet.“ [vgl. ZGB 791 Abs. 2]

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