Der Inhalt der Grundlast ist hinsichtlich der Leistungspflicht gesetzlich beschränkt auf [vgl. ZGB 782 Abs. 3]:
Die wirtschaftliche Natur des belasteten Grundstücks oder
die wirtschaftlichen Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks [vgl. ZGB 783 Abs. 2]
Die Grundlast-Leistung muss also in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem belasteten Grundstück stehen [vgl. PESTALOZZI TH., Die Grundlastleistungen nach dem schweizerischen ZGB, Diss. Zürich 1925, S. 137 f. und S. 157 f.].
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