Für die Grundlast-Errichtung gilt das Eintragungsprinzip. Aufgrund des Kausalitätsprinzips setzt die Errichtung einer Grundlast voraus:
- öffentlich zu beurkundender Grundlast-Vertrag [vgl. ZGB 783 Abs. 3 i.V.m. ZGB 656 ff.; BGE 93 II 299, Erw. 6a]
- Grundlast-Verpflichtung
- Gesamtwert in Landesmünze
- Grundbuchanmeldung
- Eintragung im Grundbuch als Zustandekommens-Voraussetzung [vgl. ZGB 783 Abs. 1]
- Belastetes Grundstück
- Eintragung in der Spalte „ Dienstbarkeiten und Grundlasten
- Berechtigtes Grundstück (Real-Grundlast)
- Anmerkung in der „Anmerkungsspalte“ des berechtigten Grundstücks
- Berechtigte Person (Personal-Grundlast)
- Eröffnung eines eigenen Grundbuchblatts für die Berechtigung aus der Personal-Grundlast ist umstritten [vgl. pro: MEIER-HAYOZ ARTHUR, BK, N 47 zu ZGB 655; contra: PIOTET PAUL, SPR V/1, S. 660]
- Belastetes Grundstück
Öffentlich-rechtliche Grundlasten, zugunsten der Staates für öffentliche Abgaben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit nicht der Eintragung ins Grundbuch [vgl. ZGB 784]
Weiterführende Informationen
- Judikatur
- BGE 93 II 299, Erw.6a
- Spätere Abänderungen
- Vgl. ZGB 964 f.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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