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Grundlast

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Grundlast-Haftung

Rechtsgebiet:
Grundlast
Stichworte:
Grundlast
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Verpflichtung aus der Grundlast zeitigt belastetenseits 

  • ein reine Sachhaftung
  • keine persönliche Haftung [vgl. ZGB 782 Abs. 1, ZGB 791 Abs. 1].

Wechsel von reinen Sachhaftung zur persönlichen Schuld

„Die einzelne Leistung wird jedoch mit Ablauf von drei Jahren seit Eintritt ihrer Fälligkeit zur persönlichen Schuld, für die das Grundstück nicht mehr haftet.“ [ZGB 791 Abs. 2]

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