Wie vorn dargestellt, verpflichten Grundlasten den Eigentümer des belasteten Grundstücks zu einer Leistung. Hat diese Leistung geldwerten Charakter (wie zB Energieleistung, siehe „Muster“), so hat der Grundlastberechtigte den daraus resultierenden Erlös als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen zu versteuern.
Weiterführende Informationen
- NEKOLA ANNA, Besteuerung des Grundeigentums im Privatvermögen in der Schweiz – Die kantonalen Gesetzgebungen in rechtsvergleichender Darstellung betreffend Einkommens-, Vermögens-, Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer, Diss., Zürich 1983, S. 99 (mit Hinweisen)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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