Die übrigen Kantone kennen einen progressiven Tarif für die Grundstückgewinnsteuer, der je nach Höhe des Gewinns variiert:
- Kurzfristig erzielte Gewinne
- Auf Gewinnen, welche kurzfristig erzielt werden, wird meistens ein Zuschlag erhoben
- Langfristig erzielte Gewinne
- Auf Gewinnen, die erst nach langer Besitzesdauer anfallen, wird in der Regel eine Ermässigung gewährt
Vgl. hiezu die Tabellen in diesem Kapitel zur „Berechnung der Steuer“.
Im Einzelnen sind folgende Tarif-Arte festzustellen:
- Kantone mit eigenem progressiven Tarif:
- AI
- BL
- GL
- GR
- NE
- SZ
- ZH
- Kantone, die einen Grundtarif in Verbindung mit einem jährlichen Vielfachen anwenden:
- BE
- JU
- SG
- SH
- Separate Besteuerung nach dem Tarif der Einkommenssteuer (Tarif für Alleinstehende in Kantonen mit Doppeltarif) mit einem jährlichen Vielfachen:
- LU
- SO
- Tarif nach Gewinn-/ Anlagekostenintensität / Besitzesdauer, mit einem Minimalsteuersatz und einem Maximalsteuersatz:
- ZG
- Drei Basissätze, welche je nach Höhe des Grundstückgewinnes und Besitzesdauer (Drei-Stufen-Tarif) variieren:
- VS
Literatur
- MÄUSLI PETER / OERTLI MATHIAS, Das Schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 9., aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b. Bern 2018
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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