Der Anlagewert besteht in der Regel aus
- dem Erwerbspreis und
- den vorgenommenen wertvermehrenden Aufwendungen
Vgl. StHG 12 Abs. 1.
Im Umfange dieser Aufwendungen erzielt der Veräusserer kein Gewinn:
- Diese Aufwendungen können bei der Bestimmung des steuerbaren Gewinns vom Erlös abgezogen werden.
Die Einzelheiten finden Sie unter:
Literatur
- MÄUSLI PETER / OERTLI MATHIAS, Das Schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 9., aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b. Bern 2018
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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