Zur Vermeidung der interkantonalen Doppelbesteuerung hat der Steuerpflichtige, der in mehreren Kantonen steuerpflichtig ist, das Recht, nicht mehr als sein gesamtes Reineinkommen und seinen gesamten Reingewinn versteuern zu müssen.
Wo Grundstückgewinne mit der ordentlichen Einkommens- oder Gewinnsteuer erfasst werden, ist zulässig die
- Verrechnung von Verlusten aus Grundstückverkäufen aus dem Geschäftsvermögen im Allgemeinen bereits.
Werden hingegen die Grundstückgewinne mit einer Sondersteuer erfasst, kann ein allfälliger Geschäftsverlust, den das Unternehmen im Sitzkanton oder in weiteren Kantonen mit Betriebsstätten erleidet, auf den Grundstückgewinn angerechnet werden, und zwar auch dann, wenn der Liegenschaftskanton den Wertzuwachs nicht mit der allgemeinen Einkommens- oder Ertragssteuer, sondern mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst.
Seit Änderung der Rechtsprechung von 2004 (BGE 131 I 249) sind die Steuerbehörden bemüht, Ausscheidungsverluste möglichst zu vermeiden und die Ausscheidungsvielfalt zu reduzieren. Hiezu hat die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) am 15.03.2007 herausgegeben:
- Das Kreisschreiben Nr. 27 «Die Vermeidung von Ausscheidungsverlusten»
Das Kreisschreiben enthält Lösungsansätze, die zwar für das Schweizerische Bundesgericht nicht bindend sind, von denen es aber ohne Not nicht abweichen dürfte.
Literatur
- MÄUSLI PETER / OERTLI MATHIAS, Das Schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 9., aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b. Bern 2018
Judikatur
- BGE 131 I 249 (Leitentscheid betreffend Verlustverrechnung bei der Grundstückgewinnsteuer als Objektsteuer und betreffend Änderung der Steuerausscheidung bei Liegenschaften)