Kantonssteuer + Gemeindesteuer
Der Bund erhebt keine Sondersteuer auf Grundstückgewinnen.
Demgegenüber wird in allen Kantonen eine Grundstückgewinnsteuer; meistens wird die Steuer durch den Kanton erhoben:
- Sowohl der Kanton als auch die Gemeinden erheben eine Sondersteuer auf Grundstückgewinnen in den Kantonen
- BE
- BS
- FR
- GR
- JU
- OW
- SH
- Nur die Gemeinden erheben nach Massgabe der Regelung im kantonalen Steuergesetz eine Grundstückgewinnsteuer in den Kantonen
- ZH
- ZG
Die Kantone können bestimmen (StHG 2 Abs. 2), dass
- die Grundstückgewinnsteuer allein von den Gemeinden erhoben wird.
Wo die Grundstückgewinnsteuer ausschliesslich vom Kanton erhoben wird, partizipieren meistens
- die Gemeinden am Ertrag der kantonalen Grundstückgewinnsteuer.
Tabelle: Grundstückgewinnsteuerhoheiten
Die nachfolgende Tabelle gibt Auskunft darüber, welche Gemeinwesen eine Grundstückgewinnsteuer als Sondersteuer erheben und wie sich die allfällige Aufteilung des Ertrags gestaltet:
- Tabelle Steuerhoheiten bei der Grundstückgewinnsteuer (S.) – Auszug aus Dokument (siehe Quelle unten)
Quelle (bitte jeweils auf Aktualität prüfen):
STEUERINFORMATIONEN
D Einzelne Steuern Grundstückgewinnsteuer März 2020
Dokumentation und Steuerinformation ESTV 2018
Steuerort
Die Besteuerung des Grundstückgewinns erfolgt
- am Belegenheitsort des Grundstücks
- h. am Ort der gelegenen Sach
- durch den Kanton (oder der Gemeinde), wo das betreffende Grundstück liegt.
Grundstück in mehreren Kantonen / Gemeinden
Im Falle, dass veräusserte Grundstück im Hoheitsgebiet zweier oder mehrerer Kantone oder Gemeinden liegt, erfolgt die Gewinnverteilung unter den Gemeinwesen unter sich:
- nach dem Wertverhältnis der auf den verschiedenen Hoheitsgebieten liegenden Grundstücksteilen
Dabei sind zwei Methoden denkbar:
- Proportionale Verteilung der Teilgewinne nach Grundstücksverkaufsteilerlösen
- Nach der einen Methode wird die Höhe der Teilgewinne proportional zum Anteil der einzelnen Grundstückteile am Verkaufserlös und an den Anlagekosten errechnet
- Die Investitionen an den einzelnen Grundstückteilen sind hierbei durch die betreffende Steuerhoheit zu berücksichtigen
- Nach der einen Methode wird die Höhe der Teilgewinne proportional zum Anteil der einzelnen Grundstückteile am Verkaufserlös und an den Anlagekosten errechnet
- Gewinnteilung im Wertverhältnis der Grundstücksanteile
- Nach der anderen Methode wird der Gesamtgewinn nach dem Wertverhältnis jedes einzelnen Grundstückteils aufgeteilt
- Diese Methode ist einzig anwendbar, wenn die beteiligten Gemeinwesen Grundstückgewinnsteuern der gleichen Art erheben.
- Nach der anderen Methode wird der Gesamtgewinn nach dem Wertverhältnis jedes einzelnen Grundstückteils aufgeteilt
Judikatur
- BGE 131 I 249