Die Kantone gewähren für bestimmte Tatbestände einen Steueraufschub:
- Definition
- Steueraufschub = Besteuerung des Gewinns erfolgt nicht im Zeitpunkt des steuerbefreiten Anlasses, sondern wird bis zur nächsten steuerbaren Handänderung aufgeschoben
- Aufgeschoben ist nicht aufgehoben …
- Bei Erwerb von Grundstücken durch Steuer aufschiebende Veräusserungen bleibt daher der Preis der letzten steuerbegründenden Veräusserung als Erwerbspreis massgebend
- Motive
- Solche Steueraufschubtatbestände werden aus verschiedenen Gründen eingeräumt
- Beispiele
- Fehlen eines wesentlichen Merkmals der steuerpflichtigen Handänderung (keine Übertragung des Eigentums oder der Verfügungsgewalt)
- Gewinne aus sozialen Gründen von der Steuer ausgenommen
- Gewinne wirtschaftlichen Gründen von der Steuer ausgenommen werden
- Steueraufschub gestützt auf das StHG
- Nach StHG 12 Abs. 3 ist die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben bei
- Schenkung
- Erbvorbezug
- Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolgevormerk)
- Vermächtnis
- Erbteilung
- gewissen Eigentumswechseln unter Ehegatten
- Landumlegungen
- Ersatzbeschaffung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken
- Ersatzbeschaffung von selbstbewohntem Wohneigentum
- Steueraufschub bei Unternehmensumstrukturierungen
- Steueraufschub-Tatbestände finden von Bundesrechts wegen auch Anwendung bei verschiedenen Formen von Umstrukturierungen
- Fusion
- Spaltung
- Vermögensübertragung
- StHG 12 Abs. 4 lit. a)
- Unterschiedliche kantonale Wiedergabe der Bundesvorgabe
- Diese im StHG abschliessend geregelten Steueraufschub-Tatbestände werden in den einzelnen Kantonen zum Teil aufgrund unterschiedlicher Kriterien eingeräumt.
- Steueraufschub-Tatbestände finden von Bundesrechts wegen auch Anwendung bei verschiedenen Formen von Umstrukturierungen
- Nach StHG 12 Abs. 3 ist die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben bei
- Beispiele
- Solche Steueraufschubtatbestände werden aus verschiedenen Gründen eingeräumt
Literatur
- PFENNINGER-BISCHOFBERGER STEPHAN, Grundsteuerfolgen von Umstrukturierungen, Diss. Zürich 1995
Weiterführende Informationen
- Steuerbefreite Rechtsgeschäfte
- Ersatzbeschaffung von selbst bewohntem Wohneigentum
- Grundstückgewinnsteuer (ZH): Ersatzbeschaffung nicht durch das gleiche Subjekt
- Anpassung Rundschreiben zum Grundstückgewinnsteueraufschub bei Eigenheimen
- Grundsteuern – Aufschub der Grundstückgewinnsteuer wegen Ersatzbeschaffung: Interkantonale Besteuerungskompetenz und Anwendung der Einheitsmethode
- Angemessene Frist für Ersatzbeschaffung von selbst genutztem Wohneigentum
- Ersatzbeschaffung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken
- Umstrukturierungen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.