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Grundsteuern Schweiz

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Entgeltliche dingliche Belastung von Grundstücken

Rechtsgebiet:
Grundsteuern Schweiz
Stichworte:
Grundsteuern Schweiz
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die beschränkt dingliche Belastung eines Grundstückes kann grundsteuerliche oder einkommenssteuerliche Implikationen haben:

  • Definition
    • Grundstücksbelastung mit beschränkt dinglichem Recht =   Befugnis, eine Sache – hier Grundstück – in bestimmter Hinsicht zu nutzen und zu gebrauchen
  • Belastungsgegenstand
    • privatrechtliche Dienstbarkeiten
    • öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung
  • Wirkung der Dienstbarkeits-Einräumung
    • Die Dienstbarkeits-Einräumung hat eine Aufteilung der Eigentumsrechte an einem Grundstück zur Folge
  • Veräusserungs-Anforderung
    • Damit hier von einer Veräusserung gesprochen werden kann, muss diese Aufteilung den Nutz- und Veräusserungswert des belasteten Grundstücks dauernd (auf unbeschränkte Zeit) und wesentlich beeinträchtigen sowie entgeltlich sein (vgl. StHG 12 Abs. 2 lit. c)
    • Ist die Beeinträchtigung durch die Dienstbarkeit nicht wesentlich und kann daher die Belastung nicht der Veräusserung gleichgestellt werden, unterliegt das dafür erhaltene Entgelt – wie Entgelte für alle anderen Arten rechtlicher Verschlechterungen eines Grundstücks – auf Bundesebene grundsätzlich der Einkommenssteuer (vgl. DBG 16 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1)
      • hiezu BGer 2C_730/2021 vom 19.05.2022
  • Steuerpflicht in beinahe allen Kantonen
    • Die Steuergesetze von beinahe allen Kantonen bestimmen ausdrücklich, dass einmalige sowie wiederkehrende Entschädigungen für zeitlich unbeschränkte dingliche Belastungen (d.h. Grunddienstbarkeiten zugunsten eines bestimmten Grundstücks oder auf unbeschränkte Zeit errichtete Personaldienstbarkeiten) in der Regel der Grundstückgewinnsteuer unterliegen
  • Dauer
    • Zeitlich beschränkte dingliche Belastungen (zB Baurechte mit einer Dauer unter 30 Jahren) unterliegen nicht der Grundstückgewinnsteuerpflicht, sondern der Einkommenssteuer
    • Vgl. Art des Baurechts
  • Einmal-Entgelte
    • In den nachgenannten Kantonen unterliegen in der Regel nur einmalige, für dauernde und wesentliche Beeinträchtigungen geleistete Entgelte der Grundstückgewinnsteuer
      • NW
      • SZ
      • TI
  • Wiederkehrende Entgelte (bei unbebautem Grundstück)
    • Im nachgenannten Kanton bildet eine wiederkehrende Entschädigung für die Gewährung eines Baurechts auf einem nicht bebauten Grundstück ordentliches Einkommen:
      • TI
  • Wiederkehrende Entgelte (bei bebautem Grundstück)
    • Bei einem bereits bebauten Grundstück besteht die vom Bauberechtigten bezahlte (einmalige oder wiederkehrende) Entschädigung aus
      • einerseits der Prämie für die Benutzung des Bodens und
      • anderseits jener für das Gebäude, dessen Eigentum auf den Bauberechtigten übergeht
    • Erstere stellt ordentliches Einkommen dar,
    • letztere bezieht sich hingegen auf den Eigentumsübergang des Gebäudes und ist daher ein Kapitalgewinn
  • Beschränkte + dingliche Rechte für Liegenschaften im Privatvermögen
    • Es kennt eine analoge Praxis für Liegenschaften im Privatvermögen der Kanton
      • VD
  • Selbständiges + dauerndes Baurecht auf Liegenschaft des Privatvermögens
    • Bei Begründung eines selbständigen und dauernden Rechts auf einer Liegenschaft des Privatvermögens wird die Bezahlung einer Kapitalgebühr als Einkommen besteuert
      • VD
  • Selbständiges + dauerndes Baurecht auf Liegenschaft des Geschäftsvermögens
    • Bei Begründung von selbständigen + dauernden Rechten auf Grundstücken des Geschäftsvermögens unterstehen solche Entschädigungen immer der Einkommens- bzw. der Ertragssteuer
  • Einmalige und wiederkehrende periodische Entschädigungen
    • Die gesetzlichen Bestimmungen der Kantone weisen sowohl die einmaligen wie auch die periodischen Entschädigungen für Baurechte der Einkommenssteuer zu
      • GE (Privatvermögen = Sondersteuer; in allen anderen Fällen = Einkommenssteuer)
      • VS
  • Entschädigung nach Generalklausel
    • Es fallen solche Entschädigungen unter die Generalklausel
      • in allen übrigen Kantonen

Es muss jeweilen anhand der oben erwähnten Kriterien entschieden werden, ob eine „wirtschaftliche Handänderung“ vorliegt oder nicht.

Literatur

  • GROSSENBACHER MARIUS, Das selbständige und dauernde Baurecht im Unternehmenssteuerrecht, dargestellt anhand des Steuerrechts des Bundes und des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1992
  • MÄUSLI PETER / OERTLI MATHIAS, Das Schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 9., aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b. Bern 2018, S. 282 f., Ziff. 3.1.2

Judikatur

  • BGer 2C_284/2021 vom 11.04.2021 =    BGE 148 II 299 ff. (Überführung von Geschäftsliegenschaften ins Privatvermögen mit anschliessender Schenkung)

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