Abgrenzung vs. Grundstückgewinnsteuer
Die Handänderungssteuer und die Grundstückgewinnsteuer sind klar auseinander zu halten:
- Grundstückgewinnsteuer:
- Anknüpfung an der Veräusserung eines Grundstücks
- Gegenstand der Grundstückgewinnsteuer ist nicht die Handänderung als solche, sondern der bei der Handänderung erzielte Gewinn.
Abgrenzung vs. Erbschafts- und Schenkungssteuern
Gewisse Handänderungen unterliegen sowohl den Erbschafts- und Schenkungssteuern als auch der Handänderungssteuer:
- Erbschafts- und Schenkungssteuern:
- Anknüpfung nur an die erbrechtliche Übertragung und die Schenkung
- Handänderungssteuer ist eine generelle Rechtsverkehrssteuer, welche an jeden entgeltlichen – und in einigen Kantonen sogar unentgeltlichen – Übergang von Eigentum an Grundstücken anknüpft
- Erbrechtliche Sukzession oder Schenkung
- Bilden die Grundstücke Teil einer erbrechtlichen Rechtsnachfolge oder einer Schenkung, so wird die Transaktion sowohl von den Erbschafts- und Schenkungssteuern als auch von der Handänderungssteuer erfasst
- Härtefälle
- Viele Kantone kennen sog. „Härtefall-Regelungen“, welche Härtefälle ausschliessen sollen, indem sie in ihren Steuergesetzen den Erwerb von Grundeigentum beim Erbgang folgendes vorsehen:
- Befreiung von der Handänderungssteuer
- Milderung, indem nur eine reduzierte Abgabe erhoben wird
- Viele Kantone kennen sog. „Härtefall-Regelungen“, welche Härtefälle ausschliessen sollen, indem sie in ihren Steuergesetzen den Erwerb von Grundeigentum beim Erbgang folgendes vorsehen:
Abgrenzung vs. Handänderungsgebühr
Abzugrenzen ist die Handänderungssteuer auch von der Handänderungsgebühr:
- Handänderungsgebühr
- Die Handänderungsgebühr ein Entgelt für die Inanspruchnahme der öffentlichen Verwaltung, d.h. des Grundbuchamts, zB die Eintragung oder Vormerkung im Grundbuch
- Demgegenüber wird die Handänderungssteuer ohne Gegenleistung erhoben
- Höhe
- Das Quantitativ der Abgabe „Handänderungsgebühr“ darf höchstens dem Betrag entsprechen, der für die Kostendeckung der Verwaltungstätigkeit erforderlich ist (Äquivalenzprinzip).
Literatur
- HUBER HANS, Bundesrechtliche Schranken im Grundstückabgaberecht, in: ZBGR 49 (1968) 65 ff.
- DESCHENAUX HENRI, SPR V/3, S. 148 ff.