Die Gemeinschaft hat gegenüber jedem jeweiligen Stockwerkeigentümer Anspruch auf Errichtung eines Grundpfandrechtes an dessen Miteigentumsanteil für nicht bezahlte Beiträge an die Gemeinschaft. Das Pfandrecht ist auf Beiträge der letzten drei Jahre beschränkt. Ferner kommt der Gemeinschaft auch ein Retentionsrecht an Gegenständen zu, die sich in den Räumen des säumigen Eigentümers befinden. Es besteht keine Solidarhaftung, d.h. der einzelne Stockwerkeigentümer haftet nicht für nicht bezahlte Beiträge anderer Stockwerkeigentümer. Der Pfandausfall wird aber auf alle anderen Stockwerkeigentümer gemäss ihren Wertquoten bzw. Beitragsquoten verteilt.
Für Einzelheiten siehe
Art. 712i ZGB
1 Die Gemeinschaft hat für die auf die letzten drei Jahre entfallenden Beitragsforderungen Anspruch gegenüber jedem jeweiligen Stockwerkeigentümer auf Errichtung eines Pfandrechtes an dessen Anteil.
2 Die Eintragung kann vom Verwalter oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, von jedem dazu durch Mehrheitsbeschluss oder durch das Gericht ermächtigten Stockwerkeigentümer und vom Gläubiger, für den die Beitragsforderung gepfändet ist, verlangt werden.
3 Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Errichtung des Bauhandwerkerpfandrechts sinngemäss anwendbar.
Weiterführende Informationen
- BGE 106 II 183 ff. (umstrittene Forderung der Beitragsfälligkeit von BGer in obiter dicta widerrufen, vgl. BGer 5A_357/2022 vom 08.11.2023, Erw. 6.2.1.12)
- BGer 5A_357/2022 vom 08.11.2023 (Berechnung der Dreijahresfrist durch Rückrechnung ab Stellung des Begehrens um Eintragung des StWEG-Gemeinschaftspfandrechts)
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