Die Bewilligung für den Erwerb eines bewilligungspflichtigen Grundstücks kann nur aus den Gründen erteilt werden,
- die das BewG vorsieht
- die im kantonalen (Einführungs-)Gesetz postuliert sind.
Die bundesrechtlichen Bewilligungsgründe sind im Artikel 8 BewG aufgezählt; es sind dies:
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