Die fringe benefits (siehe vorn) sind soziale Nebenleistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer.
Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses und insbesondere im Freistellungs-Falle ist meistens umstritten, ob der Arbeitgeber diese weiter zu leisten hat bzw. zB das Geschäftsauto weiterhin zur Verfügung zu stellen ist, benötigt doch der Arbeitnehmer diese Mittel zumindest nicht mehr für den geschäftlichen Gebrauch.
Massgebendes Kriterium:
- Lohncharakter oder nicht!
- Prüfung im konkreten Einzelfall bezüglich jedes Fringe benefits-Punkts
- Hier hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer punktuell entgegenzukommen und ihm fringe benefits auch nach Kündigung zu bezahlen, obwohl ihn keine Rechtspflicht trifft (was ihm anderswo ermöglicht, dem Arbeitnehmer ein Entgegenkommen abzuverlangen, zB bei der Gewinnbeteiligung [keine Offenlegung der Bücher und keine Offenlegung aller späteren Geschäftsabschlüsse, je gegen Annahme der Vorjahreszahlen uam]
Freistellung:
- Spesenpauschale: Fortzahlungspflicht, sofern Lohncharakter
- Spesen nach Aufwand: geschuldet bis zur Freistellung; während der Freistellungszeit entfallen die an die Arbeitstätigkeit gekoppelten Auslagen
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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