Es empfiehlt sich bei der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Boni,
- soweit die Geschäftsdaten bekannt sind, festzulegen
- auf der Basis von Vergleichs- bzw. Vorjahreszahlen abzuschätzen und sich zu einigen.
Weiterführende Informationen
- Vergütungssysteme
- Bonusrecht | bonus-recht.ch
- Freistellung