Checkliste: Unbeschränkte Haftung des Kommanditärs
Der Kommanditär hat sein Handeln, will er nicht unbeschränkt wie ein Komplementär haften, nach den gesetzlichen Normen ausrichten, die folgende Fälle unbeschränkter Haftung kennen:
- Handlungen für die Gesellschaft [vgl. OR 605]
- Mangelder Eintrag des Kommanditärs im HR
- Handeln des Kommanditärs vor Eintragung der KMG im HR [vgl. OR 606]
- Unterbliebener Eintrag der KMG und / oder Gesellschafters als Kommanditär ins HR [vgl. OR 606] » Kollektivgesellschaft
- Kommanditär-Name ist in der Firma der KMG erwähnt [vgl. OR 607]
Art. 605 OR
D. Haftung des Kommanditärs
I. Handlungen für die Gesellschaft
Schliesst der Kommanditär für die Gesellschaft Geschäfte ab, ohne ausdrücklich zu erklären, dass er nur als Prokurist oder als Bevollmächtigter handle, so haftet er aus diesen Geschäften gutgläubigen Dritten gegenüber gleich einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter.
Art. 606 OR
II. Mangelnder Eintrag
Ist die Gesellschaft vor der Eintragung in das Handelsregister im Verkehr aufgetreten, so haftet der Kommanditär für die bis zur Eintragung entstandenen Verbindlichkeiten Dritten gegenüber gleich einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter, wenn er nicht beweist, dass ihnen die Beschränkung seiner Haftung bekannt war.
Art. 607 OR
III. Name des Kommanditärs in der Firma
Ist der Name des Kommanditärs in die Firma der Gesellschaft aufgenommen worden, so haftet dieser den Gesellschaftsgläubigern wie ein unbeschränkt haftender Gesellschafter.
Je nach Verhältnisse kann eine unbeschränkte Haftung des Kommanditärs im Falle einer atypischen KMG bestehen.