Bei den Haustürgeschäften handelt es sich um eine bestimmte Gattung von Rechtsgeschäften, die einen besonderen Rechtsschutz geniessen:
- Haustürgeschäft = Konsumvertrag zwischen Anbieter und Verbraucher (B2C), bei welchem der Konsument vom Angebot überrascht werden kann und daher ein Widerrufsrecht hat
Literatur
- BRUNNER ALEXANDER, Konsumverträge, Begriff, in: JKR 2004, S. 3 ff.
Judikatur
- BGE 121 III 339