Personenschaden
- Allgemeines
- Ersatzfähigkeit der Personenschäden
- Definition
- Materielle Einbussen, die durch Körperverletzung oder Tötung eines Menschen verursacht wurden
- PrHG-Schutzfokus
- Integrität aller Personen, unabhängig von ihrem Bezug schädigenden Produkt
- Produkterwerber
- Unbeteiligter Dritter (innocent bystander)
- Produktenutzer (private oder gewerbliche Nutzung)
- Integrität aller Personen, unabhängig von ihrem Bezug schädigenden Produkt
- Schadensberechnung
- Keine Regelung im PrHG
- Anwendung der allgemeinen Regeln (OR 45 und OR 46), aufgrund von PrHG 11
Sachschaden
- Allgemeines
- Umfassender Schutz vor Sachschäden
- Definition
- Konsumenten-Sachschäden
- Beschädigte oder zerstörte Sache, die zum privaten Gebrauch oder Verbrauch bestimmt ist und vom Geschädigten hauptsächlich für den privaten Gebrauch verwendet wurde (vgl. PrHG 1 Abs. 1 lit. b)
- Sachschäden von gewerblichen oder beruflichen Nutzern
- Schadenersatzansprüche nach den allgemeinen Regeln des Schweizerischen Obligationenrechts (OR)
- Konsumenten-Sachschäden
- PrHG-Schutzfokus
- Konsumentenschutz
- Deckung des Mängelfolgeschadens
- Einschränkungen
- limitierte Schadenselbsttragung
- Keine Deckung des Schadens am Produkt
- Das PrHG deckt nicht den Schaden am Produkt selbst (vgl. PrHG 1 Abs. 2)
- Für den Ersatz des Produkteschadens wird sich der Geschädigte berufen müssen
- Als unmittelbarer Erwerber auf Vertrag (Sachmängelhaftung)
- ansonsten auf OR 41 (Deliktshaftung)
- Schadensberechnung
- Effektiver Schaden
Gesetzestexte
Art. 11 PrHG Verhältnis zu anderen Bestimmungen des eidgenössischen oder kantonalen Rechts
1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts1.
2 Schadenersatzansprüche aufgrund des Obligationenrechts oder anderer Bestimmungen des eidgenössischen oder des kantonalen öffentlichen Rechts bleiben dem Geschädigten gewahrt.
3 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Schäden infolge eines nuklearen Zwischenfalls. Abweichende Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen sind vorbehalten.
Art. 47 OR A. Haftung im Allgemeinen / V. Besondere Fälle / 1. Tötung und Körperverletzung / c. Leistung von Genugtuung
c. Leistung von Genugtuung
Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
Art. 49 OR A. Haftung im Allgemeinen / V. Besondere Fälle / 3. Bei Verletzung der Persönlichkeit
3. Bei Verletzung der Persönlichkeit
1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2 Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
Art. 1 PrHG Grundsatz
1 Die herstellende Person (Herstellerin)1 haftet für den Schaden, wenn ein fehlerhaftes Produkt dazu führt, dass:
- eine Person getötet oder verletzt wird;
- eine Sache beschädigt oder zerstört wird, die nach ihrer Art gewöhnlich zum privaten Gebrauch oder Verbrauch bestimmt und vom Geschädigten2hauptsächlich privat verwendet worden ist.
2 Die Herstellerin haftet nicht für den Schaden am fehlerhaften Produkt.
Literatur
- HESS HANS-JOACHIM, Kommentar zum Produktehaftpflicht (PrHG), 2. Auflage, Bern/Stuttgart 1996, N 3 zu PrHG 4
- REY HEINZ, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, 2. Auflage, Bern 2000, Rz 219
Judikatur
- BGE 4A_365/2014, BGE 4A_371/2014 (Verhütungspille Yasmin: Keine Produktehaftung von BAYER)