Für die PrHG-Anwendung bedarf es – nebst eines Produktes und eines Fehlers – des Vorhandenseins eines Herstellers:
Haftungsvoraussetzung in subjektiver Hinsicht
Tatsächlicher Hersteller
- Definition
- Person, die das Produkt tatsächlich hergestellt hat = primäres Haftungssubjekt nach PrHG
- Grundlage
- PrHG 2 Abs. 1 lit. a
- PrHG 5 Abs. 2
- Herstellung
- Endprodukt
- Grundstoff
- Teilprodukt
- Solidarhaftung mehrerer Herstellung
- Insolvenzschutz für Konsument
- Exkulpation?
- Endprodukt-Hersteller
- Nein
- Insbesondere kann der Endprodukte-Hersteller nicht geltend machen, die Fehlerhaftigkeit des Endprodukts rühre von einem Grundstoff- oder Teilprodukte-Fehler her
- Grundstoff- oder Teilprodukt-Hersteller
- Diese können sich von der Haftung durch Geltendmachung befreien, dass der Endprodukte-Fehler zurückzuführen ist auf
- einen Konstruktionsfehler des Endprodukts
- einen Anleitungsfehler des Endprodukte-Herstellers
- Diese können sich von der Haftung durch Geltendmachung befreien, dass der Endprodukte-Fehler zurückzuführen ist auf
- Endprodukt-Hersteller
Quasihersteller
- Definition
- Person, die den Anschein erweckt hat, das Produkt hergestellt zu haben = sekundäres Haftungssubjekt nach PrHG
- Grundlage
- PrHG 2 Abs. 1 lit. b
- Anscheinsherstellung
- Anscheinserweckung durch Anbringung des eigenen Namens, des eigenen Warenzeichens oder Erkennungszeichens auf dem Produkt
- Anwendungsfälle
- Produkte des Vertriebshändler
- Produkt des gleichen Herstellers wird unter einer zweiten Marke vertrieben
- Privat Label-Produkte von Supermarktketten, die unter ihrem Namen das Produkt ihres Herstellers vertreiben
- Schutzzweck
- Schutz des Geschädigten, der oft in Fällen der Quasiherstellung nicht in der Lage ist, den effektiven Hersteller zu eruieren
- Wirkung
- Person, die ihre Marke auf dem fremd hergestellten Produkt anbringt, läuft Gefahr, als Hersteller im Sinne des PrHG zu haften
Importeur
- Definition
- Person, die das Produkt aus dem Ausland importiert = weiter vom Geschädigten im Sinne des PrHG belangbares Haftungssubjekt
- Grundlage
- PrHG 2 Abs. 1 lit. c
- Einfuhr
- Produkteimport zum Zwecke
- Verkauf
- Vermietung
- Mietkauf
- einer anderen Form des Vertriebs , im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit
- Produkteimport zum Zwecke
- Kein Zwang zur Haftbarmachung des ausländischen Herstellers
- Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, den ausländischen Hersteller in die Verantwortung zu nehmen
Subsidiäre Lieferantenhaftung
- Definition
- Person, die subsidiär haftet, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann und diese binnen angemessener Frist den Hersteller, der ihr das Produkt lieferte, nicht bekannt gibt = Subsidiäres Haftungssubjekt
- Grundlage
- PrHG 2 Abs. 2 + 3
- Lieferung
- Gemeint ist eine Lieferung im Sinne des Gesetzes
- Anwendungsfälle
- Produktevertrieb im Detailhandel (an Endverbraucher für die private Verwendung)
- Schutzzweck
- Schutz des Geschädigten, für den Fall, dass der Hersteller nicht bekannt ist und die Bekanntgabe der notwendigen Angaben vom Lieferanten verweigert wird
- Wirkung
- Lieferant, der den Hersteller (oder den Lieferanten) nicht feststellen kann und / oder ihn nicht bekannt gibt, läuft Gefahr, gleich einem Hersteller dem Geschädigten subsidiär zu haften
Haftungsvoraussetzung in objektiver Hinsicht
Gewerbliche oder berufliche Herstellung
- Person, die Produkte mit wirtschaftlichem Zweck oder im Rahmen der beruflichen Tätigkeit herstellt oder vertreibt (vgl. PrHG 5 Abs. 1 lit. c)
Grundlage
- PrHG 5 Abs. 1 lit. c
Eingrenzungsziel bzw. Schutzzweck
- PrHG-Herstellerhaftung nur bezüglich B2C-Produkte
Gesetzestexte
Art. 2 PrHG Herstellerin
1 Als Herstellerin im Sinne dieses Gesetzes gilt:
- die Person, die das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat;
- jede Person, die sich als Herstellerin ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt;
- jede Person, die ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer andern Form des Vertriebs im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit einführt; dabei bleiben abweichende Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen vorbehalten.
2 Kann die Herstellerin des Produkts nicht festgestellt werden, so gilt jede Person als Herstellerin, welche das Produkt geliefert hat, sofern sie dem Geschädigten nach einer entsprechenden Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist die Herstellerin oder die Person nennt, die ihr das Produkt geliefert hat.
3 Absatz 2 gilt auch für Produkte, bei denen nicht festgestellt werden kann, wer sie eingeführt hat, selbst wenn der Name der Herstellerin angegeben ist.
Art. 5 PrHG Ausnahmen von der Haftung
1 Die Herstellerin haftet nicht, wenn sie beweist, dass:
- sie das Produkt nicht in Verkehr gebracht hat;
- nach den Umständen davon auszugehen ist, dass der Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht vorlag, als sie das Produkt in Verkehr brachte;
- sie das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat;
- der Fehler darauf zurückzuführen ist, dass das Produkt verbindlichen, hoheitlich erlassenen Vorschriften entspricht;
- der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wurde, nicht erkannt werden konnte.
1bis Die Ausnahme von der Haftung nach Absatz 1 Buchstabe e gilt nicht für tierische Organe, Gewebe oder Zellen oder daraus hergestellte Transplantatprodukte, die zur Transplantation auf den Menschen bestimmt sind.
2 Die Herstellerin eines Grundstoffs oder eines Teilprodukts haftet ferner nicht, wenn sie beweist, dass der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in das der Grundstoff oder das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen der Herstellerin dieses Produkts verursacht worden ist.
Literatur
- Hersteller
- HESS HANS-JOACHIM, Kommentar zum Produktehaftpflicht (PrHG), 2. Auflage, Bern/Stuttgart 1996, N 8 zu PrHG 2
- WERRO FRANZ, Rz 723
- Importeur
- HESS HANS-JOACHIM, Kommentar zum Produktehaftpflicht (PrHG), 2. Auflage, Bern/Stuttgart 1996, N 27 zu PrHG 1
- WERRO FRANZ, Rz 727
- Subsidiäre Lieferantenhaftung
- HESS HANS-JOACHIM, Kommentar zum Produktehaftpflicht (PrHG), 2. Auflage, Bern/Stuttgart 1996, N 102 und N 111 ff. zu PrHG 2
- WERRO FRANZ, Rz 731
Judikatur
- BGE 129 III 335, Erw. 6 (subsidiäre Lieferantenhaftung)