Ein Instruktionsfehler charakterisiert sich durch folgende Elemente:
Definition
- Instruktionsfehler = Mangelhafte Information des Herstellers zum Produkt
Grundlage
- PrHG 4
Abgrenzungen
- siehe Fehler
Fokus
- Instruktionsfehler schlägt sich nicht im Produkt selbst nieder, führt aber trotzdem zur Produktehaftung
- Keine Beseitigung von Fabrikations- und Produktionsfehlern durch Hinweis des Herstellers an die Nutzer
- Nichtbeachtung eines Hinweises auf einen Fabrikations- oder Konstruktionsfehler
- Herabsetzungsgrund nach OR 44
- Nichtbeachtung eines Hinweises auf einen Fabrikations- oder Konstruktionsfehler
Ursachen
- Fehlende Information
- Ungenügende Information
- Ungeeignete Information
- Benutzer eines gefährlichen Produkts wird nicht auf sachgemässe Art und Weise auf die Gefahren hingewiesen, welche der Produktegebrauch mit sich bringen kann
Voraussetzungen
- Instruktionsfehler
Wirkungen
- siehe Fehler
Prozessuales
- siehe Fehler
Anwendungsbeispiele
- Klapp-Sonnenblenden (Hinweis: „remove before driving“)
- Zigaretten ohne Schädlichkeitshinweis werden als fehlerhaft betrachtet
- Medikamenten-Gefahrenzettel
Gesetzestexte
Art. 4 PrHG Fehler
1 Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen:
- die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird;
- der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann;
- der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde.
2 Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde.
Art. 5 PrHG Ausnahmen von der Haftung
1 Die Herstellerin haftet nicht, wenn sie beweist, dass:
- sie das Produkt nicht in Verkehr gebracht hat;
- nach den Umständen davon auszugehen ist, dass der Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht vorlag, als sie das Produkt in Verkehr brachte;
- sie das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat;
- der Fehler darauf zurückzuführen ist, dass das Produkt verbindlichen, hoheitlich erlassenen Vorschriften entspricht;
- der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wurde, nicht erkannt werden konnte.
1bis Die Ausnahme von der Haftung nach Absatz 1 Buchstabe e gilt nicht für tierische Organe, Gewebe oder Zellen oder daraus hergestellte Transplantatprodukte, die zur Transplantation auf den Menschen bestimmt sind.
2 Die Herstellerin eines Grundstoffs oder eines Teilprodukts haftet ferner nicht, wenn sie beweist, dass der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in das der Grundstoff oder das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen der Herstellerin dieses Produkts verursacht worden ist.
Literatur
- Allgemein
- HESS HANS-JOACHIM, Kommentar zum Produktehaftpflicht (PrHG), 2. Auflage, Bern/Stuttgart 1996, N 41 zu PrHG 4
- VOGEL DANIEL, Produkthaftung des Arzneimittelherstellers nach schweizerischem und deutschem Recht, Diss. Zürich 1991, S. 250 f. (Medikamente)
- Keine Beseitigung von Fabrikations- oder Konstruktionsfehlern durch Information
- FELLMANN WALTER, Basler Kommentar, OR I, N 15 zu PrHG 4 (a.Mg.)
- HESS HANS-JOACHIM, Kommentar zum Produktehaftpflicht (PrHG), 2. Auflage, Bern/Stuttgart 1996, N 41 zu PrHG 4
Judikatur
- BGE 4A_365/2014, BGE 4A_371/2014 (Verhütungspille Yasmin: Keine Produktehaftung von BAYER)
- BGE 4A_371/2014 | bger.ch