Ein Fabrikationsfehler charakterisiert sich durch folgende Elemente:
Definition
- Fabrikationsfehler = fertiges Produkt weicht vom geplanten Produkt ab
Grundlage
- PrHG 4
Abgrenzungen
- siehe Fehler
Fokus
- Resultat (Produkt) fehlerhaft und nicht Herstellungsprozess
Ursachen
- Unsorgfältig arbeitender Angestellter
- Unaufmerksam Personal auswählender, instruierender oder überwachender Vorgesetzter
- Richtige Auswahl, Instruktion und Überwachung für sich alleine ist dann nicht ausreichend, wenn Produktionsfehler bei bestimmungsgemässer Verwendung zur einer Gefahr von Personen führen kann
- zweckmässigen Arbeitsorganisation
- Endkontrolle der Produkte
- Bei unmöglicher oder unzumutbarer Endkontrolle
- Anpassung der Konstruktionsart, damit Fabrikationsfehler und sich die daraus ergebende Schädigungsgefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschliessen lässt
- Bei unmöglicher oder unzumutbarer Endkontrolle
- Richtige Auswahl, Instruktion und Überwachung für sich alleine ist dann nicht ausreichend, wenn Produktionsfehler bei bestimmungsgemässer Verwendung zur einer Gefahr von Personen führen kann
- Maschinen-Fehlfunktion
- Ungenügende Endkontrolle
- Missgünstiger Dritter
Voraussetzungen
- Richtige Konzeption, aber herstellungsbedingter Fehler
Ausnahme / Exkulpationsmöglichkeit des Herstellers
- Produkt ist nach dem Inverkehrbringen fehlerhaft geworden
- Benutzerfehler
- Handeln eines Dritten
- etc.
Wirkungen
- siehe Fehler
Prozessuales
- siehe Fehler
Anwendungsbeispiel
- Schachtrahmen-Fall (BGE 110 II 456)
Gesetzestexte
Art. 4 PrHG Fehler
1 Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen:
- die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird;
- der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann;
- der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde.
2 Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde.
Art. 5 PrHG Ausnahmen von der Haftung
1 Die Herstellerin haftet nicht, wenn sie beweist, dass:
- sie das Produkt nicht in Verkehr gebracht hat;
- nach den Umständen davon auszugehen ist, dass der Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht vorlag, als sie das Produkt in Verkehr brachte;
- sie das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat;
- der Fehler darauf zurückzuführen ist, dass das Produkt verbindlichen, hoheitlich erlassenen Vorschriften entspricht;
- der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wurde, nicht erkannt werden konnte.
1bis Die Ausnahme von der Haftung nach Absatz 1 Buchstabe e gilt nicht für tierische Organe, Gewebe oder Zellen oder daraus hergestellte Transplantatprodukte, die zur Transplantation auf den Menschen bestimmt sind.
2 Die Herstellerin eines Grundstoffs oder eines Teilprodukts haftet ferner nicht, wenn sie beweist, dass der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in das der Grundstoff oder das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen der Herstellerin dieses Produkts verursacht worden ist.
Literatur
- HESS HANS-JOACHIM, Kommentar zum Produktehaftpflicht (PrHG), 2. Auflage, Bern/Stuttgart 1996, N 37 zu PrHG 4
- WERRO FRANZ, Rz 755
Judikatur
- BGE 110 II 456