Einleitung
Das PrHG beurteilt die Produktefehler aufgrund ihres schädigenden Ergebnisses. Entsprechend hat der Geschädigte weder den Ursprung, noch den Fehlertyp zu beweisen, sondern allein – aber immerhin – nachzuweisen, dass das Produkt nicht den Sicherheitsstandard aufwies, der erwartet werden musste und durfte.
Lehre und Rechtsprechung haben trotz fehlender Unterscheidung im PrHG folgende dreiteilige Fehlerklassifikation gebildet:
Das Konzept der legitimen Sicherheit erfordert eine Beurteilung der berechtigten Sicherheitserwartungen nicht alleine aus Sicht des Geschädigten, sondern aus Sicht einer vernünftigen Person. Es ist die Erwartungshaltung des durchschnittlichen Konsumenten zu ermitteln:
Literatur
- HESS HANS-JOACHIM, Kommentar zum Produktehaftpflicht (PrHG), 2. Auflage, Bern/Stuttgart 1996, N 7 ff. + 21 ff. zu PrHG 4
- WERRO FRANZ, Rz 754
Judikatur
- Sicherheitserwartung
- BGE 133 III 81, Erw. 4.1
- Fehlertypenaufteilung
- BGE 133 III 81, Erw. 3.2
- BGE 4C.307/2005 vom 25.01.2006, Erw. 3
- Fehlerbeurteilung
- WERRO FRANZ, Responsabilité produits, S. 35 mit weiteren Hinweisen
Weiterführende Informationen
- BGE 4C.307/2005 vom 25.01.2006, Erw. 3
- BGE 133 III 81, Erw. 3.2 und 4.1