Die Fehlerbeurteilung hat immer von den Sicherheitserwartungen einer vernünftigen Person bzw. vom durchschnittlichen Konsumenten (und nicht vom tatsächlich Geschädigten) auszugehen (vgl. Einleitung vorne):
Fabrikationsfehler-Beurteilung
Feststellung
- Vergleich von schadhaftem Produkt mit dem geplanten, den berechtigten Sicherheitserwartungen entsprechendes Produkt
Grad
- Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit Sicherheitsgrades
- Wenn der Sicherheitsgrad beim schadhaften Produkt niedriger ist als beim geplanten, besteht ein Fabrikationsfehler
Ausserachtlassung des Herstellungsprozesses zur Wahrung der Objektivität
- Entscheidendes Kriterium
- Konformität des fertigen mit dem geplanten Produkt
- Ja = kein Fabrikationsfehler
- Nein = Fabrikationsfehler (wenn Konstruktions-Vorgaben nicht eingehalten)
- Konformität des fertigen mit dem geplanten Produkt
Relevanz der Abgrenzung von Fabrikation und Konstruktionsfehler?
- Umstritten
- Frage, ob die Fabrikation eines Produkts trotz nicht beherrschbaren statistischen Risiken oder unverhältnismässiger Kosten für die Risikobeseitigung ein nicht akzeptabler Sicherheitsmangel vorliegt und der Hersteller immer haftet, unabhängig davon wo die technischen Grenzen enden mögen
- Gewisse Autoren frönen einem britischen Urteilen (siehe Box), welche feststellten:
- Es gebe Produkte, die so seien, wie sie sein sollten (standard products) und solche, die es eben nicht seien (non stand products), ohne dass man sich dabei fragen müsse, ob der Fehler auf einen Fabrikations- oder Konstruktionsmangel zurückzuführen sei
- Ob das Risiko hätte abgewendet werden können, spiele ebenfalls keine Rolle
- Ob das Risiko vorhersehbar war, schien unbeachtlich
- Ob und inwieweit diese vor allem auf Logik basierende Rechtsprechung auf die schweizerische reflektiert, wird sich weisen müssen
- Gewisse Autoren frönen einem britischen Urteilen (siehe Box), welche feststellten:
Konstruktionsfehler-Beurteilung
Feststellung
- Beurteilung des Konstruktionsfehlers ohne Berücksichtigung der Herstellersorgfalt
- Einschränkung
- Bestimmbarkeit der Sicherheitserwartungen (ansonsten unzulässige Fiktion, v.a. wenn es an Sicherheitserwartungen der Konsumenten fehlt)
- Infragestellung des consumer expectation tests (Test der Verbrauchererwartung) zugunsten des risk-utility tests (Test von Gefahr und Nutzen)
Fiktive Sicherheits-Definition
- Sofern und soweit berechtigte Sicherheitserwartungen bestimmbar sind, kann ein Sicherheitsabsenz als Fehler qualifiziert werden
- Das Publikum darf nicht eine absolute Sicherheit erwarten
Consumer Expectation-Test (Verbrauchererwartungs-Test)
- Offensichtlich gefährliche Produkte
- Produkte, deren Gefährlichkeit offensichtlich ist, können von diesen nicht für fehlerhaft gehalten werden
- Wenn Benutzer keine berechtigten Sicherheitserwarten hegen dürfen, sind sie nicht geschützt
- Nützliche Produkte (zB Medikamente zur Heilung lebensbedrohlicher Krankheiten) können aber die von ihnen ausgehenden Risiken rechtfertigen
- Absenz berechtigter Sicherheitserwartungen
- Es ist zu berücksichtigen, dass Sicherheitserwartungen durchschnittlicher Konsumenten nutzlos sein können für
- schutzbedürftigere Personen als Durchschnittskonsumenten
- besonders empfindliche Personen
- geistig behinderte Personen
- Personen mit höherer Sicherheitserwartung
- Personen, bei denen solche Sicherheitserwartungen gar nicht entstehen können
- Unklar bleibt, welche oder wessen Sicherheitserwartungen hier gelten sollen
- Für alle diese Fälle bietet der consumer expectation test keine überzeugende Lösung an
- Es bleibt daher nur die Praxisvariante, wonach die Kosten der Sicherheitsmassnahme im Vergleich zu den Risiken des Produktes für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit miteinbezogen werden (vgl. risk-utility test)
- Es ist zu berücksichtigen, dass Sicherheitserwartungen durchschnittlicher Konsumenten nutzlos sein können für
Risk Utility-Test (Nutzen- und Gefahr-Test)
- Praxis in den USA
- US-amerikanische Gerichte haben wegen der oberwähnten Schwierigkeiten den consumer expectation test durch den risk-utility test ersetzt oder zumindest ergänzt
- Meccano
- Das Test-Prozedere gestaltet sich wie folgt
- Schritt 1
- Vergleich der Risiken mit dem Nutzen des Produkts
- Schritt 2
- Ermittlung der Konsumentenerwartungen, unter Mitberücksichtigung von
- Kosten des Produkts
- Höhe der Risiken des Produkts
- Machbarkeit der Beseitigung des Risikos
- Ermittlung der Konsumentenerwartungen, unter Mitberücksichtigung von
- Schritt 1
- Das Test-Prozedere gestaltet sich wie folgt
- Alternativkonstruktion
- Beurteilung, ob es zum Schutz des Konsumenten besser geeignete Alternativkonstruktionen gegeben habe und mit welchen Kosten diese verbunden gewesen wären
- Wirkung
- Fokussierung mehr auf das Herstellerverhalten als auf das Produkt
- Wirkung
- Beurteilung
- Gesetzgeber richtete das Augenmerk auf das Produkt und nicht auf den Hersteller
- Beurteilung, ob es zum Schutz des Konsumenten besser geeignete Alternativkonstruktionen gegeben habe und mit welchen Kosten diese verbunden gewesen wären
- Restatement
- Beweislast einer besseren Alternativkonstruktion zulasten des Konsumenten
- Wirkung
- Gelingt dem Konsumenten der „Restatement-Beweis“ nicht, ist der Hersteller von der Haftung befreit
- Wirkung
- Beurteilung
- Rückkehr zu der vom Gesetzgeber nicht gewollten Verschuldenshaftung
- Beweislast einer besseren Alternativkonstruktion zulasten des Konsumenten
Instruktionsfehler-Beurteilung
Feststellung
- Präsentation und Instruktion sind geeignet, Sicherheitserwartungen zu begründen
- Für die Feststellung eines Instruktionsfehlers wird hinterfragt, ob die Tauglichkeit der gegebenen Information (inadequate instructions)
Reflexe und Kombinationen
- Eine unangepasste Instruktion kann Konstruktions- und / oder Fabrikationsfehler zu Tage fördern bzw. verstärken
Gesetzestexte
Art. 4 PrHG Fehler
1 Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen:
- die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird;
- der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann;
- der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde.
2 Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde.
Art. 5 PrHG Ausnahmen von der Haftung
1 Die Herstellerin haftet nicht, wenn sie beweist, dass:
- sie das Produkt nicht in Verkehr gebracht hat;
- nach den Umständen davon auszugehen ist, dass der Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht vorlag, als sie das Produkt in Verkehr brachte;
- sie das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat;
- der Fehler darauf zurückzuführen ist, dass das Produkt verbindlichen, hoheitlich erlassenen Vorschriften entspricht;
- der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wurde, nicht erkannt werden konnte.
1bis Die Ausnahme von der Haftung nach Absatz 1 Buchstabe e gilt nicht für tierische Organe, Gewebe oder Zellen oder daraus hergestellte Transplantatprodukte, die zur Transplantation auf den Menschen bestimmt sind.
2 Die Herstellerin eines Grundstoffs oder eines Teilprodukts haftet ferner nicht, wenn sie beweist, dass der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in das der Grundstoff oder das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen der Herstellerin dieses Produkts verursacht worden ist.
Literatur
- Grundsätzliches
- WERRO FRANZ, Responsabilité produits, S. 35 mit weiteren Hinweisen
- Fabrikationsfehler
- KÖTZ HEIN, Ist die Produktehaftung eine vom Verschulden unabhängige Haftung?, in: Festschrift für Werner Lorenz zum siebzigsten Geburtstag, Tübingen 1991, S. 114
- Konstruktionsfehler
- KÖTZ HEIN, Ist die Produktehaftung eine vom Verschulden unabhängige Haftung?, in: Festschrift für Werner Lorenz zum siebzigsten Geburtstag, Tübingen 1991,, S. 113 f.
- HESS HANS-JOACHIM, Kommentar zum Produktehaftpflicht (PrHG), 2. Auflage, Bern/Stuttgart 1996, N 7 ff. zu PrHG 4
- Instruktionsfehler
- TASCHNER HANS CLAUDIUS / FRIETSCH EDWIN, Produkthaftungsgesetz und EG-Produkthaftungsrichtlinie, 2. Auflage, München 1990, N 31 ff. zu § 3 ProdHaftG
Judikatur
- Fabrikationsfehler
- BGE 110 II 456, Erw. 3b
- BGH, in: NJW 1995 S. 2162 (Deutschland)
- Konstruktionsfehler
- A & Others v. National Blood Authority, § 36
- A & Others v. National Blood Authority, § 60
- Iman Abouzaid v. Mothercare (UK) Ltd., Case No.: B3/2000/2273
- Instruktionsfehler?
- BGE 4A_365/2014, BGE 4A_371/2014 (Verhütungspille Yasmin: Keine Produktehaftung von BAYER)
- BGE 4A_371/2014 | bger.ch
- BGE 4A_365/2014, BGE 4A_371/2014 (Verhütungspille Yasmin: Keine Produktehaftung von BAYER)
Weiterführende Informationen
Weiterführende Informationen
- Consumer expectations test | wikipedia.org
- Risk-utility test | wikipedia.org