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Konsumentenschutz / Konsumentenrecht

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Selbstverschulden des Geschädigten

Rechtsgebiet:
Konsumentenschutz / Konsumentenrecht
Stichworte:
Konsumentenschutz
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ein Haftungsausschluss bzw. Haftungsreduktion bei Selbstverschulden des Geschädigten bietet dem Hersteller ebenso eine Abwehrmöglichkeit.

Dem Hersteller stehen für einen Haftungsausschluss oder eine Haftungsreduktion im Falle eines Geschädigten-Verschuldens oder Geschädigten-Mitverschuldens verschiedene Verteidigungsmittel bzw. Verteidigungsargumente zur Verfügung:

Definition

  • Selbstverschulden   =   ev. Haftungsbefreiung, wenn der Geschädigte alleine für durch die Produkteanwendung einen Schaden davonträgt
  • Mitverschulden   =   Haftungsherabsetzung, wenn der Schaden durch einen Produktefehler und zugleich durch ein Verschulden des Geschädigten verursacht worden ist

Grundlagen

  • PrHG 11 i.V.m. OR 43 + 44
  • Auch im Anwendungsbereich des PrHG bestimmen die Normen von OR 43 + 44 den Schadenersatz und die Herabsetzung

Abgrenzung

  • Abgrenzung der PrHG-Haftung von anderen Arten vertraglicher oder ausservertraglicher Haftung
  • Vgl. auch Abgrenzungen

Verhalten des Geschädigten

Intensität

  • Selbstverschulden
  • Mitverschulden

Wirkungen

  • Haftungsbefreiung
  • Reduktion der Entschädigung

Haftungsbefreiung

Bedeutung

  • Befreiung des Herstellers von der Schadenersatzpflicht

Selbstverschulden

  • Überwiegendes Verschulden des Geschädigten
    • Bei überwiegendem Verschulden wird der Kausalzusammenhang unterbrochen und der Hersteller von der Haftung befreit
  • Kein überwiegendes Verschulden des Geschädigten
    • Bewirkt das Geschädigten-Verschulden keine Unterbrechung des Kausalzusammenhang, so kann ein Herabsetzungsgrund vorliegen

Herabsetzung

Bedeutung

  • Reduktion der Entschädigung

Mitverschulden

  • Grundsatz
    • Die Berücksichtigung eines Mitverschuldens darf nicht leichtfertig angenommen werden
  • Normaler Gebrauch
    • Der normale Produktegebrauch und die Sicherheitserwartungen sollten Fehlmanipulationen zulassen
  • Funktionswidriger Gebrauch
    • Wird das Produkt anders als erwartet und in den Sicherheitserwartungen vorgesehen mit Schadenfolge eingesetzt, kann nicht von einem Produktefehler gesprochen werden
  • Normaler Gebrauch, aber andere Schadensverursachung
    • Betrifft das Mitverschulden des Geschädigten nicht den Produktegebrauch, sondern den Schaden aus anderem Grunde, so ist der Produktefehler nur eine Teilursache und der Geschädigte muss sich sein mitschädigendes Verhalten anrechnen lassen

Richterliche Schadensschätzung / Beweiserleichterung

  • Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden kann aufgrund von PrHG 11 i.V.m. OR 42 Abs. 2 vom Richter, mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen, geschätzt werden
  • Es handelt sich hierbei um eine Beweiserleichterung zugunsten des Geschädigten.

Gesetzestexte

Literatur

  • HESS HANS-JOACHIM, Kommentar zum Produktehaftpflicht (PrHG), 2. Auflage, Bern/Stuttgart 1996, N 2 zu PrHG 11
  • WERRO FRANZ, Responsabilité produits, S. 53 ff.
  • WERRO FRANZ, PEG , S. 53 f.

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