Ein Konstruktionsfehler charakterisiert sich durch folgende Elemente:
Definition
- Konstruktionsfehler = Produktefehler, der bei der Produkteplanung und Produkteentwicklung entstanden ist
Grundlage
- PrHG 4
Abgrenzungen
- siehe Fehler
Fokus
- Alle hergestellten Produkteexemplare und nicht allein das Produkt, welches effektiv zum Schaden geführt hat
Ursachen
- Unsorgfältig arbeitender Konstrukteur
- Unaufmerksam Personal auswählender, instruierender oder überwachender Konstruktionsleiter
- Ungenügende Konstruktionsendkontrolle
- Absicht (vgl. VW-Dieselgate, siehe Box)
Voraussetzungen
- Konstruktionsfehler
Wirkungen
- siehe Fehler
Prozessuales
- siehe Fehler
Anwendungsbeispiel
- FORD-Pinto-Fall (Benzintankplatzierung so, dass bei Auffahrunfall eine akute Brand- bzw. Explosionsgefahr entsteht (Grimshaw vs. Ford Motor Co., 119 Cal. App.3d 757, 174 Cal. Rptr. 348 (1981); unzulässige Interessenabwägung von FORD, dass Opferentschädigung günstiger zu stehen komme, als die Konzeptionsänderung des Benzintanks; vgl. NADER / SMITH, S. 70 ff.)
Gesetzestexte
Art. 4 PrHG Fehler
1 Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen:
- die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird;
- der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann;
- der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde.
2 Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde.
Art. 5 PrHG Ausnahmen von der Haftung
1 Die Herstellerin haftet nicht, wenn sie beweist, dass:
- sie das Produkt nicht in Verkehr gebracht hat;
- nach den Umständen davon auszugehen ist, dass der Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht vorlag, als sie das Produkt in Verkehr brachte;
- sie das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat;
- der Fehler darauf zurückzuführen ist, dass das Produkt verbindlichen, hoheitlich erlassenen Vorschriften entspricht;
- der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wurde, nicht erkannt werden konnte.
1bis Die Ausnahme von der Haftung nach Absatz 1 Buchstabe e gilt nicht für tierische Organe, Gewebe oder Zellen oder daraus hergestellte Transplantatprodukte, die zur Transplantation auf den Menschen bestimmt sind.
2 Die Herstellerin eines Grundstoffs oder eines Teilprodukts haftet ferner nicht, wenn sie beweist, dass der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in das der Grundstoff oder das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen der Herstellerin dieses Produkts verursacht worden ist.
Literatur
- HESS HANS-JOACHIM, Kommentar zum Produktehaftpflicht (PrHG), 2. Auflage, Bern/Stuttgart 1996, N 22 zu PrHG 4
Judikatur
- BGE 4A_365/2014, BGE 4A_371/2014 (Verhütungspille Yasmin: Keine Produktehaftung von BAYER)
- BGE 4A_371/2014 | bger.ch
Weiterführende Informationen
- Allgemein
- VW-Dieselgate
- Siehe den nachfolgenden Überblick
Überblick zu VW-Dieselgate (Abgas-Skandal)
- Autorecht – VW-Dieselgate: SKS empfiehlt Sammelklage-Anschluss in Holland
- Autorecht – Sammelklage gegen VW
- Autorecht – 10 Fragen zur VW-Affäre
- Autorecht / Verkehrsrecht – Abgas-Skandal: Eine Auslegeordnung
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