Einleitung
Für eine Haftung des Produkteherstellers müssen zunächst die allgemeinen Schadenersatz-Voraussetzungen erfüllt sein: Es bedarf eines Schadens und des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Produktefehler und Schaden.
Das PrHG verweist in PrHG 11 bezüglich der Leistung von Genugtuung auf OR 47 und OR 49. Für bestimmte Schadensarten sieht PrHG 1 Abs. 1 eine spezielle ausservertragliche Haftung vor. Reine Vermögensschäden werden nicht ersetzt.
Nun zu den Haftungen im Einzelnen: