Das PrHG regelt die immaterielle Unbill nicht, schliesst sie aber auch nicht aus:
- Allgemeines
- Es stellt sich daher die Frage, ob der Verweis in PrHG 11 Abs. 1 auch OR 47 und OR 49 umfasst und nebst Schadenersatz auch Genugtuung für erlittene immaterielle Unbill verlangt werden kann
- Definition
- Immaterielle Unbill = Genugtuung für bereits erlittene innere und äussere Beeinträchtigung der Persönlichkeit (kompensierende, nicht pönale Bedeutung)
- Rechtsgrundlage (umstritten)
- Unterstehen die Genugtuungsansprüche
- den Haftungsvoraussetzungen des PrHG?
- dem allgemeinen Recht von OR 41 oder OR 55?
- Unterstehen die Genugtuungsansprüche
- PrHG-Schutzfokus
- Konsumentenschutz
Gesetzestexte
Art. 11 PrHG Verhältnis zu anderen Bestimmungen des eidgenössischen oder kantonalen Rechts
1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts1.
2 Schadenersatzansprüche aufgrund des Obligationenrechts oder anderer Bestimmungen des eidgenössischen oder des kantonalen öffentlichen Rechts bleiben dem Geschädigten gewahrt.
3 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Schäden infolge eines nuklearen Zwischenfalls. Abweichende Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen sind vorbehalten.
Art. 47 OR A. Haftung im Allgemeinen / V. Besondere Fälle / 1. Tötung und Körperverletzung / c. Leistung von Genugtuung
c. Leistung von Genugtuung
Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
Art. 49 OR A. Haftung im Allgemeinen / V. Besondere Fälle / 3. Bei Verletzung der Persönlichkeit
3. Bei Verletzung der Persönlichkeit
1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2 Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
Art. 1 PrHG Grundsatz
1 Die herstellende Person (Herstellerin)1 haftet für den Schaden, wenn ein fehlerhaftes Produkt dazu führt, dass:
- eine Person getötet oder verletzt wird;
- eine Sache beschädigt oder zerstört wird, die nach ihrer Art gewöhnlich zum privaten Gebrauch oder Verbrauch bestimmt und vom Geschädigten2hauptsächlich privat verwendet worden ist.
2 Die Herstellerin haftet nicht für den Schaden am fehlerhaften Produkt.
Literatur
- HESS HANS-JOACHIM, Kommentar zum Produktehaftpflicht (PrHG), 2. Auflage, Bern/Stuttgart 1996, N 57 ff. zu PrHG 1
- FELLMANN WALTER, Basler Kommentar, OR I, N 5 f. zu PrHG 1
- FELLMANN WALTER / VON BÜREN-VON MOOS GABRIELLE, Grundriss der Produktehaftpflicht, Bern 1993, Rz 108
- REY HEINZ, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, 2. Auflage, Bern 2000, Rz 1180
Judikatur
- BGE 4A_365/2014, BGE 4A_371/2014 (Verhütungspille Yasmin: Keine Produktehaftung von BAYER)
- BGE 4A_365/2014 | bger.ch
Weiterführende Informationen
Weiterführende Informationen
- PRODUKTEHAFTPFLICHT-Haftungsvoraussetzungen-Spezifische-Voraussetzungen