Ebenso unterstehen folgende Rechtsgeschäfte nicht den Regeln von OR 40a ff.:
Bagatell-Tatbestand
- Geschäfte mit Warenwert unter CHF 100.– (vgl. OR 40a Abs. 1 lit. b)
- Kompetenz des Bundesrates, den « Freibetrag » der Veränderung der Kaufkraft des Geldes anzupassen (vgl. OR 40a Abs. 3)
Versicherungsverträge
- Geschäfte, die einen Versicherungsvertrag zum Gegenstand haben (vgl. OR 40a Abs. 2)
Gesetzestexte
Art. 40a OR H. Widerruf bei Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen / I. Geltungsbereich
H. Widerruf bei Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen
I. Geltungsbereich
1 Die nachfolgenden Bestimmungen sind auf Verträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungen, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Kunden bestimmt sind, anwendbar, wenn:
- der Anbieter der Güter oder Dienstleistungen im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gehandelt hat und
- die Leistung des Kunden 100 Franken übersteigt.
2 Die Bestimmungen gelten nicht für Versicherungsverträge.
3 Bei wesentlicher Veränderung der Kaufkraft des Geldes passt der Bundesrat den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Betrag entsprechend an.
Literatur
- BRUNNER ALEXANDER, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 2. Kapitel: Haustürgeschäfte, S. 213, a.E., wonach sich beim Vertrieb von Dienstleistungen der Versicherungsbranche durch Vertreterbesuche in Privathaushalten von Konsumenten die gleichen Problemlagen stellen würden