Das Konsumentenrecht enthält teilweise sog. „halbzwingende Normen“:
Gegenstand
- Normen, die nur zu Gunsten des Konsumenten, nicht aber zu seinen Lasten abgeändert werden dürfen
Anwendungsfall
- KKG 37
- „Von den Bestimmungen dieses Gesetzes darf nicht zu Ungunsten der Konsumentin oder des Konsumenten abgewichen werden“
Literatur
- KOLLER-TUMLER MARLIS, Basler Kommentar, OR I, N 2 zu aKKG 18
- DREXL JOSEF, Zwingendes Recht als Strukturprinzip des Europäischen Verbraucherrechts?, in: Coester Michael et al. (Hrsg.), Privatrecht in Europa. Vielfalt, Kollision, Kooperation. Festschrift für Hans Jürgen Sonnenberger, München 2004, S. 771 ff.