Checkliste „KAE – Ein Überblick“
Definition Kurzarbeit
Die Kurzarbeit wird definiert als wirtschaftsbedingte, vorübergehende Reduktion oder ganze oder teilweise Einstellung des Betriebes bzw. des Unternehmens).
Ziele
Mit der Anordnung von Kurzarbeit soll erreicht werden:
■ Vermeidung von (Massen-)Entlassungen
■ Fortbestand der Arbeitsverträge
■ Arbeitsplatzerhaltung
■ Verhinderung von Personalfluktuationskosten
■ Erhaltung einer intakten Belegschaft zur Vermeidung eines Know-how-Verlusts
Anmeldung
Unternehmen, die mit der Kurzarbeit beginnen möchten, müssen diese mindestens 10 Tage vorher mit dem Formular Voranmeldung von Kurzarbeit bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle anmelden:
- In Ausnahmefällen, zum Beispiel bei behördlichen Massnahmen oder Naturkatastrophen, kann die Anmeldefrist auf drei Tage verkürzt werden
- hier die Sonderregelungen für das COVID-19-Regime
Die zuständige Amtsstelle ist normalerweise
- das Amt des Kantons, in welchem das Unternehmen seinen Sitz
Formular «Voranmeldung von Kurzarbeit»
- An die kantonale Amtsstelle, mit welcher abgerechnet werden soll
Bewilligungsverfahren
Die kantonale Amtsstelle überprüft
■ den Grund für die Kurzarbeit und
■ das Ausmass der angemeldeten Kurzarbeit.
Mittels Verwaltungsentscheid wird
■ der gewählten Arbeitslosenkasse mitgeteilt,
■ entschieden, ob und für wie lange in welchem Ausmass die Kurzarbeit bewilligt wird.
Gegen einen allfällig negativen Entscheid kann das Rechtsmittel erhoben werden.
KAE-Höhe und -Dauer
Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt
- 80 % des anrechenbaren Verdienstausfalles
Es gilt der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes
- aktuell pro Monat CHF 10 500.
Mit der Auszahlung im ersten Kurzarbeits-Monat beginnt
- eine zweijährige Rahmenfrist zu laufen.
Innerhalb dieser Rahmenfrist werden höchstens 12 Abrechnungsperioden ausbezahlt. Eine Abrechnungsperiode umfasst einen Monat.
Karenztage
Zulasten des Arbeitgebers gehen die Karenztage, nämlich:
- von der 1. bis 6. Abrechnungsperiode
- je 2 Karenztage
- Von der 7. bis 12 Abrechnungsperiode
- je 3 Karenztage
Die Karenztage-Regelung gilt unabhängig davon, ob nur an einzelnen Tagen oder während des ganzen Monats nicht gearbeitet werden konnte.
Den Arbeitnehmern dürfen die Karenztage nicht den weiter verrechnet werden.
Schlechtwetterentschädigung
■ Werden Kurzarbeitsentschädigung und Schlechtwetterentschädigung im gleichen Monat beantragt, so wird dies als eine Abrechnungsperiode gewertet
■ Andernfalls werden Monate mit Kurzarbeitsentschädigung und Monate mit Schlechtwetterentschädigung einzeln zusammengerechnet um den Höchstanspruch von 12 Abrechnungsperioden innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist zu ermitteln.
Mindestausfall und Kurzarbeit von mehr als 85 Prozent
Ein KAE begründender Arbeitsausfall muss erreichen:
- pro Monat mindestens 10 % der normalerweise vom ganzen Betrieb geleisteten Arbeitsstunden.
Ein monatlicher Arbeitsausfall von mehr als 85 % wird nur anerkannt für
- höchstens 4 Abrechnungsperioden,
- innerhalb der 2-jährigen Rahmenfrist.
Anspruchsberechtigte
Anspruch auf KAE haben alle beitragspflichtigen Arbeitnehmer, welche
■ das AHV-Rentenalter noch nicht erreicht und
■ die obligatorische Schulzeit zurückgelegt haben;
■ über einen unbefristeten und ungekündigten Arbeitsvertrag verfügen.
Keinen Anspruch auf KAE haben
■ Gekündigte Arbeitnehmer während der gesamten Zeit der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist
■ Arbeitnehmer
- die im befristeten Anstellungsverhältnis stehen
- die auf Abruf angestellt sind
- die in einem Lehrverhältnis stehen
- die als Temporärangestellte im Betrieb tätig sind
- deren Arbeitszeit nicht kontrollierbar ist (keine Stempelkarten, Stundenrapporte, etc.)
■ Geschäftsinhaber, d.h. auch
- Gesellschafter
- Mitglieder des Entscheidungsgremiums
- finanziell am Betrieb beteiligte Personen
- Mitglieder des Verwaltungsrates
- Personen, die die Entscheidungen des Arbeitsgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können
■ sowie mitarbeitende Ehepartner
Auszahlungsverfahren
KAE-Erhalt nur, wenn der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmern am normalen Zahltagstermin des betreffenden Monats das Gehalt vorausbezahlt hat.
Die KAE muss innerhalb von 3 Monaten nach Ende des betreffenden Monats bei der gewählten Arbeitslosenkasse geltend gemacht werden. Auf spätere Auszahlungsgesuche wird nicht eingetreten.
Für die KAE-Geltendmachung sind folgende Unterlagen erforderlich:
■ Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung
■ Abrechnung der Kurzarbeitsstunden
■ Rapport über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden (unterschriftlich bestätigt durch die betroffenen Arbeitnehmer)
■ Zustimmung zur Kurzarbeit der Arbeitnehmer.
Als weitere Unterlagen sind einzureichen:
■ ein Arbeitszeitkalender des laufenden Jahres
■ die Anstellungsbedingungen und Lohnlisten der betroffenen Arbeitnehmer
■ ein aktueller Handelsregisterauszug des Unternehmens.
Die Arbeitslosenkasse (ALK)
■ überprüft und
■ korrigiert ggf.
■ anhand
- der vorerwähnten Unterlagen und
- des Entscheids der kantonalen Amtsstelle
■ den Anspruch der einzelnen Personen,
■ den Umfang und
■ das Ausmass der KAE.
Bei positivem Prüfungsausgang überweist die ALK die KAE auf das Konto des Unternehmens.
Fristen
Bei den Fristen ist an folgende Fälle zu denken:
- Voranmeldung
- Die Kurzarbeit muss mindestens 10 Tage vor Beginn bei der kantonalen Amtsstelle (KIGA oder AWA) angemeldet werden
- Verspätete Anmeldung
- Bei verspäteter Anmeldung verschiebt sich der Anspruch auf KAE um die Anzahl Tage der verspäteten Anmeldung
- KAE
- Antrag
- Der Antrag auf KAE, die Abrechnung und die dazugehörigen Unterlagen sind innerhalb von 3 Monaten nach der betreffenden Abrechnungsperiode der gewählten ALK einzureichen
- Entscheid
- Erlass des KAE-Entscheids durch die zuständige Amtsstelle
- Rechtsmittelfähigkeit
- Gegen den Entscheid der kantonalen Amtsstelle kann Beschwerde geführt werden
- Einsprache
- Gegen den Entscheid (Verfügung) der kantonalen Amtsstelle oder der Arbeitslosenkasse (ALK) kann bei der Stelle, die den Entscheid erlassen hat, innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden
- siehe Rechtsmittelbelehrung auf der Verfügung
- Gegen den Entscheid (Verfügung) der kantonalen Amtsstelle oder der Arbeitslosenkasse (ALK) kann bei der Stelle, die den Entscheid erlassen hat, innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden
- Einsprache-Entscheid
- Die angerufene Amtsstelle antwortet mit einem schriftlichen Einspracheentscheid
- Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht
- Es besteht die Möglichkeit, gegen Einsprache-Entscheid innert 30 Tagen beim zuständigen kantonalen Sozialversicherungsgericht schriftlich Beschwerde zu erheben
- Antrag
- Kostenfolgen
- Die Beschwerden im Sozialversicherungsbereich sind in der Regel kostenlos
- aber das ATSG.
LAWNEWS-Informationen zur Kurzarbeit
- Thema Kurzarbeit | law-news.ch