Hinweis aufgrund von Coronavirus (COVID-19)
Die Notmassnahmen des Bundes führen dazu, dass zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie auf die betroffenen Unternehmen die Anspruchs- und Geltendmachungs-Voraussetzungen für die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) fortlaufend verbessert und damit verändert werden.
Die Veränderungskadenz erlaubt es nicht, diese Infowebsite immer à jour zu halten.
Wir bitten Sie daher, in der Konditionensache
entweder für die Daten-Aktualität
konsultieren oder
für die Notrechts-Mitteilungen zur Kurzarbeitsentschädigung
abzurufen.
Besten Dank für Ihr Verständnis.
LAWMEDIA AG
Der Verlagsredaktion
Mit der Kurzarbeit wird eine vorübergehende Reduzierung oder vollständige Einstellung der Arbeit im Unternehmen vorgenommen, alles mit der Absicht, Mitarbeiterkündigungen zu vermeiden.
Sind die Voraussetzungen für Kurzarbeit gegeben, übernimmt die Arbeitslosenversicherung für einen befristeten Zeitraum die Lohnkosten.
Ziel der Kurzarbeit ist die Verhinderung von unvermeidbaren Arbeitgeberkündigungen bzw. Entlassungen.
Kurzarbeit muss wirtschaftlich bedingt und unvermeidbar sein.
Für eine Anordnung der Kurzarbeit ist die Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer erforderlich. Stimmt ein Arbeitnehmer nicht zu, erhält er zwar weiterhin den vollen Lohn, setzt sich jedoch dem Risiko einer ordentlichen Kündigung bzw. Entlassung.
Ein durch die Kurzarbeit resultierender Lohnausfall wird bei Vorliegen kumulativer Voraussetzungen teilweise durch die Arbeitslosenversicherung ersetzt:
- Bei der Arbeitslosenversicherung beitragspflichtige Arbeitnehmer oder Mitarbeiter, die das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben
- Vorliegen eines anrechenbaren Arbeitsausfalls
- Ungekündigtes Arbeitsverhältnis
- Vorübergehender Arbeitsausfall.
Die einzelnen Aspekte der Kurzarbeit sind:
Kerninformationen zur Kurzarbeit
Die Kurzarbeit lässt sich umschreiben bzw. skizzieren in:
Gründe und Ursachen für Kurzarbeit
Die Kurzarbeit ist abhängig von externen Faktoren:
Unternehmerische Entscheide
Unternehmen sind je nach Wirtschaftslage, Situation der Branche und Globalisierungsfolgen (zur Zeit Coronavirus (COVID-19) vor Personalentscheide wie Entlassung bzw. Massenentlassung oder Kurzarbeit gestellt:
Anspruchsvoraussetzungen
Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (KAE) ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden:
Anrechenbarer Arbeitsausfall
Anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn kumulativ gegeben sind:
- wirtschaftliche Gründe
- Unvermeidbarkeit
- Umfang der je Abrechnungsperiode (ein Monat oder vier zusammenhängende Wochen) hat mindestens 10% der Arbeitsstunden auszumachen, die von den Arbeitnehmern des Betriebes üblicherweise insgesamt geleistet werden.
Der Arbeitsausfall bemisst sich
- nicht pro einzelnem Arbeitnehmer
- nach der Gesamtheit all jener Arbeitnehmer eines Betriebes, für die grundsätzlich KAE gelten gemacht werden kann.
Es wird unterschieden in:
Vorübergehender Arbeitsausfall
Der voraussichtlich vorübergehende Arbeitsausfall gilt als vermutet, solange keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine gegenteilige Schlussfolgerung vorliegen; es ist von der Vermutung auszugehen, dass der Arbeitsausfall vorübergehend ist und der Arbeitsplatzerhaltung dient.
Hat die zuständige kantonale Stelle begründete Zweifel, ob die Kurzarbeit wirklich vorübergehender Natur ist und, ob sie der Erhaltung der Arbeitsplätze dient, kann sie eine Betriebsanalyse erstellen lassen:
- Arbeitsausfälle
- Arbeitsausfall-Mindestmass
Zustimmung des Arbeitnehmers
Wenn auch oft eine Formsache, muss doch der Arbeitnehmer der Kurzarbeit und der damit einhergehenden temporären Lohnreduktion zustimmen:
Voranmeldung der Kurzarbeit
Der Arbeitgeber hat die beabsichtigte Kurzarbeit der kantonalen Amtsstelle mindestens 10 Tage vor Kurzarbeitsbeginn schriftlich melden:
- Begründung der Kurzarbeits-Notwendigkeit
- Glaubhaftmachung der KAE-Anspruchsvoraussetzungen.
Im Einzelnen:
Geltendmachung
Der Arbeitgeber hat
-
- den Arbeitnehmern die KAE vorschüssig am ordentlichen Lohnzahlungstermin auszurichten und
- innert 3 Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode den Kurzarbeitsentschädigungsanspruch seiner (betroffenen) Mitarbeiter gesamthaft bei der zuständigen Arbeitslosenkasse einzufordern; bei unterlassener Geltendmachung innert Frist, wird auf Verzicht des KAE-Anspruchs geschlossen.
Im Einzelnen:
Auszahlung
Die Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung (AlE) lässt sich nachlesen unter:
Unrechtmässige Leistungsbezug Hinsichtlich des Leistungs-Missbrauchs gilt es folgendes zu beachten: · Einleitung · Begriff „Missbrauch“ · Rechtliche Grundlagen · Betriebliche Arbeitszeiterfassung · Gefahren in der KAE-Abrechnung · Gefahren in der Lohnadministration · Prüfungspflicht · Zwei Prüfarten · Risikotypen · Kontrollfristen / Rückforderungsfristen |
Exkurse Bei der Geltendmachung, Auszahlung und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigungen (KAE) ergeben sich spezielle Fragestellungen, denen eigene Kapitel gewidmet sind: · Exkurs: Kurzarbeit + Ferien · Exkurs: Kurzarbeit + Massenentlassung · Exkurs: Kurzarbeit + Beitragslücken |
Schlechtwetterentschädigung
Die Schlechtwetterentschädigung ist ebenfalls im AVIG geregelt und wird durch die Arbeitslosenversicherung (ALV) abgedeckt: