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Kurzarbeit

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Exkurs: Kurzarbeit + Ferien

Rechtsgebiet:
Kurzarbeit
Stichworte:
Kurzarbeit
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Aufgrund der Coronakrise (COVID-19) waren bzw. sind viele Unternehmen gezwungen, Kurzarbeit anzumelden. Dabei ergaben sich auch Fragen im Zusammenhang mit dem Ferienanspruch der Arbeitnehmer:

Ferienbezug während Kurzarbeit

  • Grundsatz
    • Zulässigkeit des Ferienbezugs während Dauer, in welcher ein Unternehmen Kurzarbeit leistet
    • Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich bestimmte Ferien führen in der Regel zu keinen Problemen
  • Zeitpunkt des Ferienbezugs
    • Bei Uneinigkeit hinsichtlich des Ferien-Zeitpunkts kann der Arbeitgeber den Ferienbezug – unter Rücksichtnahme auf die Arbeitnehmerwünsche – einseitig bestimmen
  • Zwangsferien
    • Vorankündigung
      • Bei Betriebs- bzw. Zwangsferien ist eine Ankündigungsfrist von rund drei Monaten zu beachten
    • Verkürzung der Vorankündigungsfrist
      • In der Literatur wird vereinzelt die Meinung vertreten, dass die 3-Monatsfrist verkürzt werden dürfe, wenn
        • ein dringendes betriebliches Bedürfnis vorliege und
        • die Notwendigkeit unvorhersehbar gewesen sei
      • Die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Vorankündigungsfrist könnten in Zeiten der Coronakrise gegeben sein (zB bei Ausgangssperre, Ausgehbeschränkungen (geschlossene Restaurants und Ladengeschäfte etc.) resp. keine Vereitelung des Erholungsnutzens) und wären im konkreten Einzelfall zu prüfen
  • Ferienverschiebung auf Wunsch des Arbeitnehmers
    • Grundsätze
      • Das Coronavirus und die mit Notmassnahmen verbundenen Reise- und Freizeitbeschränkungen vereiteln den Ferienzweck der Erholung grundsätzlich nicht
      • Daher müssen die im gegenseitigen Einvernehmen vereinbarten Ferien nicht verschoben werden, auch wenn es der Arbeitnehmer wünscht
      • Der Arbeitgeber kann daher auf den Ferienbezug bestehen; bei gutem Einvernehmen wird er aber einem Ferienverschiebungswunsch des Arbeitnehmers zustimmen
    • Ausnahmen
      • Erkrankung des Arbeitnehmers
      • Erfordernis eines Quarantäne-Aufenthalts des Arbeitnehmers

Auswirkungen der Ferien auf die Kurzarbeitsentschädigung

  • Im Verhältnis Arbeitgeber ./. ALK
    • Der Arbeitgeber hat für die Dauer der bezogenen Ferientage keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
  • Im Verhältnis Arbeitnehmer ./. Arbeitgeber
    • Reduktion des Feriensaldos (im Gegensatz zur Kurzarbeit), da der Mitarbeiter keine Arbeitsleistung erbringt

Auswirkungen auf den Lohn

  • Ausgangslage
    • Umstritten ist die Frage, ob der Arbeitgeber in der Zeit, in welcher Kurzarbeit geleistet wird, dem Arbeitnehmer für die bezogenen Ferientage den vollen Lohn zu bezahlen hat
  • Verschiedene Lehrmeinungen
    • Eine Lehrmeinung hält dafür, dass dem Arbeitnehmer der gleiche Lohn zu bezahlen sei, wie wenn er arbeiten würde, mit folgender Einschränkung:
      • War der Arbeitnehmer mit der Kurzarbeit einverstanden und wünsche er in eben dieser Zeit den Ferienbezug, schulde der Arbeitgeber lediglich den reduzierten Kurzarbeitslohn
    • Eine andere Lehrmeinung geht davon aus, dass für die Feriendauer in jedem Fall der volle Lohn zu bezahlen sei
    • Ausdrückliche Regelung im Gesamtarbeitsvertrag (GAV)?
      • In vielen GAV ist vorgesehen, dass während der Kurzarbeit der volle Ferienlohn geschuldet ist
      • Empfehlung: Konsultation des GAV

Beurteilung im konkreten Einzelfall

  • Im Themenkomplex „Ferien während der Kurzarbeit“ können vielseitige Fragen entstehen
  • Die vorstehenden Erläuterungen vermitteln nur, aber immerhin, einen Grobüberblick
  • Für eine zielführende Problemlösung ist in der Regel die Beratung im individuell konkreten Einzelfall erforderlich.

Literatur

  • KELLER-RAPOLD MANUELA, Kurzarbeit und Massenentlassung – ein Überblick, in: AJP/PJA 2/2010, S. 253, Ziffer 3
  • STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar, 7. Vollständig überarbeitete und stark erweiterte Auflage, Zürich 2012, N 2 zu OR 329a

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