Dem Unternehmen können Fehler bei den Lohnabrechnungen passieren, die zu Nach- bzw. Rückforderungen führen können:
Lohnfortzahlungspflichten des Arbeitnehmers
- Ausgangslage
- Es sind Situationen denkbar, wo die KAE nicht den ganzen Lohnausfall deckt
- Sachverhalte, in denen die KAE nicht alles deckt
- Überschusslohn (> CHF 12‘350)
- Arbeitnehmer im ordentlichen Rentenalter
- Erfolgsbasiert entlöhnter Mitarbeiter, ohne Zeiterfassung bzw. der von der Zeiterfassung dispensiert ist
- Rechtsgrundlage
- OR 324 ff.
- Fragestellung
- Trifft den Arbeitgeber in solchen Situationen eine Lohnfortzahlungspflicht nach OR 324 ff.?
- Entscheidungskriterien
- Solche Situationen sind nicht nur schwierig zu beantworten, sondern auch juristisch umstritten
- Für den Entscheid massgebende Kriterien:
- Liegt der Grund des Arbeitsausfalls in der Person des Arbeitnehmers?
- Ist der Arbeitsausfall dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers zuzuordnen?
- Hat weder der Arbeitnehmer, noch der Arbeitgeber den Arbeitsausfall zu verantworten?
- Je nach Zuordnung des Arbeitsausfalls ist eine Lohnfortzahlung geschuldet oder nicht geschuldet
Konforme Sozialversicherungsabrechnungen
- Abrechnungspflicht, wie wenn keine KAE bezogen würde
- Zur Vermeidung einer Unterdeckung bei den Sozialversicherungen während der Kurzarbeit sollte der Arbeitgeber so abrechnen, als ob es keine Kurzarbeit gegeben hätte
- Aufmerksamkeit ist gefordert
- Der Lohnbuchhalter hat daher darauf zu achten, dass die KAE-Situation im Lohnprogramm richtig konfiguriert ist und die KAE korrekt abgerechnet wird
- Vermeidung einer Aufrechnung
- Eine falsche Lohnsummendeklaration bei den Sozialversicherern könnte im Kontrollfalle zu unerwünschten Aufrechnungen führen
Literatur
- MINNIG MYRIAM / CHRISTA KALBERMATTEN, Kurzarbeitsentschädigungen – Einen Prüfpunkt Wert? Eine Übersicht über die besonderen COVID-19-Regelungen und die grössten Stolpersteine, in: Expert Focus, 12/2020, S. 993.
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.