Bei der Rückforderung wird in zwei Fälle unterschieden:
- Verdachtsfälle (Whistleblowing)
- Gemäss Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) erlischt bei der Meldung von Verdachtsfällen (Whistleblowing) der Rückforderungsanspruch nach Ablauf eines Jahres seit Kenntnisnahme:
- Als Zeitpunkt der Kenntnisnahme gilt bei der KAE
- Das Datum der vor Ort durchgeführten Arbeitgeberkontrolle
- Als Zeitpunkt der Kenntnisnahme gilt bei der KAE
- Gemäss Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) erlischt bei der Meldung von Verdachtsfällen (Whistleblowing) der Rückforderungsanspruch nach Ablauf eines Jahres seit Kenntnisnahme:
- Kein Verdachtsfall
- Für Rückforderungen, die nicht auf eine Verdachtsmeldung zurückgehen, sieht das ATSG eine absolute Verwirkungsfrist von 5 Jahren vor.
Literatur
- MINNIG MYRIAM / CHRISTA KALBERMATTEN, Kurzarbeitsentschädigungen – Einen Prüfpunkt Wert? Eine Übersicht über die besonderen COVID-19-Regelungen und die grössten Stolpersteine, in: Expert Focus, 12/2020, S. 989 ff.
Weiterführende Informationen
“… So läuft der Missbrauch
- Heimlifeiss-Bschiss: Firmen, die Kurzarbeitsentschädigung für ihre Angestellten beziehen, aber ihre Leute dennoch beschäftigen. Ein Beispiel: Ein Gastrobetrieb beliefert während des Shutdowns heimlich Kunden zu Hause oder verkauft seine Produkte im Take-away, deklariert aber 90 Prozent Arbeitsausfall und kassiert für seine Angestellten Kurzarbeitsentschädigungen.
- Teilzeit- und Stundenlöhner-Bschiss: Firmen melden mehr Stunden zur Kurzarbeitsentschädigung an, als dass effektiv vor der Kurzarbeit geleistet worden war. Dies ist insbesondere bei Teilzeit- und Stundenlohnangestellten besonders schwer zu kontrollieren.
- Ferien-Bschiss: Angestellte sind in den Ferien oder kompensieren Überstunden, während ihr Arbeitgeber für sie die Kurzarbeitsentschädigung abrechnet.
- Homeoffice-Bschiss: Angestellte arbeiten von zu Hause aus, während sie in Kurzarbeit gemeldet sind und Kurzarbeitsentschädigungen beziehen.
- 20-Prozent-Trick: Ein Arbeitgeber meldet einen Angestellten zu 100 Prozent in der Kurzarbeit, erhält also 80 Prozent des Lohns als Entschädigung, zahlt ihm aber 100 Prozent des Lohns und lässt ihn heimlich im 20-Prozent-Pensum arbeiten.
- Betrug I: Eine Firma reicht gefälschte Stundenrapporte bei der Abrechnung zur Kurzarbeitsentschädigung ein.
- Betrug II: Eine Firma bezieht Kurzarbeitsentschädigung, bezahlt ihren Angestellten den Lohn jedoch nicht oder nicht fristgerecht.
- Fantasieabrechnung I: Firmen melden «plötzlich viel höhere Ausfallstunden», als sie zunächst meldeten, und reichen im Folgemonat hohe Korrekturabrechnungen ein.
- Fantasieabrechnung II: Firmen deklarieren während der Kurzarbeitsentschädigungsphase sprunghaft Lohnerhöhungen.
- Doppelabrechnungsbschiss: Als Inhaber sind in acht Firmen eingetragen. Sie machen die Inhaber-Pauschalentschädigung mehrmals geltend.
- Optimiererbschiss: Es besteht keine unmittelbare Gefahr für die Stellen, sondern eine Unterauslastung der Produktion. Dennoch schickt der Arbeitgeber seine Angestellten in Kurzarbeit und bezieht Entschädigungen. So senkt er temporär Lohnkosten. …“
Quelle: VALDA ANDREAS, So tricksen die Firmen bei der Kurzarbeit – Viele Unternehmen schummeln bei der Kurzarbeit, es könnte Tausende Betrugsfälle geben. Wann greift der Bund ein?, in: HZ+ vom 17.06.2020
(abgerufen: 26.12.2020)