Das Mediationsverfahren zeitigt 2 mögliche Ergebnisse mit unterschiedlichen Folgen:
- Einigung
- Protokollierung der Einigung durch Mediator, versehen mit Parteiunterschriften
- Bei gerichtsnaher Mediation ist zu klären:
- Genehmigungsbedürftigkeit Gericht
- Beurkundungsbedürftigkeit
- Klärung, ob die gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich und abschliessend erledigt sind (res judicata)
- Klagerückzug
- Nennung von Rechtsgrund und Fälligkeit
- Vollstreckbarkeitserklärung nach ZPO 347: Textvorlage zur Genehmigung an Gläubiger und Einwand-Berücksichtigung
- Bei komplexen Verhältnissen:
- Einigung unter Vorbehalt des Zustandekommens einer Detailvereinbarung
- Redaktion der Detailvereinbarung
- Unterzeichnung der Detailvereinbarung
- Umsetzung der Detailvereinbarung
- Nichteinigung
- eine Partei leitet den nächsten Eskalationsschritt ein:
- ZPO-Schlichtungsverfahren (ZPO 202 ff.), sofern nicht bereits ein „Mediation statt Schlichtungsverfahren“ im Sinne von ZPO 213 Abs. 1 besteht, bzw.
- Direktklage (IPRG/LugUe) oder
- Schiedsgerichtsverfahren
- Parteien lassen die Sache auf sich beruhen
- keine verlangt den nächsten Eskalationsschritt
- Klage im ZPO-Schlichtungsverfahren, sofern nicht bereits eine „Mediation statt Schlichtungsverfahren“ im Sinne von ZPO 213 Abs. 1 vorlag, bzw.
- Direktklage (IPRG/LugUe) oder
- Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens.
- keine verlangt den nächsten Eskalationsschritt
- eine Partei leitet den nächsten Eskalationsschritt ein:
Weiterführende Informationen
Für die Mediation im Entscheidverfahren gemäss ZPO 214 Abs. 1 und 2 gilt sodann:
Art. 217 ZPO Genehmigung einer Vereinbarung
Die Parteien können gemeinsam die Genehmigung der in der Mediation erzielten
Vereinbarung beantragen. Die genehmigte Vereinbarung hat die Wirkung eines
rechtskräftigen Entscheids.
Weiterführende Informationen
- Zivilprozess
- Schlichtungsverfahren
- Miet-Schlichtungsverfahren
- Internationales Privatrecht | internationales-privatrecht.ch
- Handelsgericht
- Innominatkontrakte: Vergleich
- Innominatkontrakte:Gerichtlicher Vergleich
- Ausführliches Merkblatt zur Mediation | gerichte-zh.ch
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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