Das Mediationsverfahren zeitigt 2 mögliche Ergebnisse mit unterschiedlichen Folgen:
- Einigung
- Protokollierung der Einigung durch Mediator, versehen mit Parteiunterschriften
- Bei gerichtsnaher Mediation ist zu klären:
- Genehmigungsbedürftigkeit Gericht
- Beurkundungsbedürftigkeit
- Klärung, ob die gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich und abschliessend erledigt sind (res judicata)
- Klagerückzug
- Nennung von Rechtsgrund und Fälligkeit
- Vollstreckbarkeitserklärung nach ZPO 347: Textvorlage zur Genehmigung an Gläubiger und Einwand-Berücksichtigung
- Bei komplexen Verhältnissen:
- Einigung unter Vorbehalt des Zustandekommens einer Detailvereinbarung
- Redaktion der Detailvereinbarung
- Unterzeichnung der Detailvereinbarung
- Umsetzung der Detailvereinbarung
- Nichteinigung
- eine Partei leitet den nächsten Eskalationsschritt ein:
- ZPO-Schlichtungsverfahren (ZPO 202 ff.), sofern nicht bereits ein „Mediation statt Schlichtungsverfahren“ im Sinne von ZPO 213 Abs. 1 besteht, bzw.
- Direktklage (IPRG/LugUe) oder
- Schiedsgerichtsverfahren
- Parteien lassen die Sache auf sich beruhen
- keine verlangt den nächsten Eskalationsschritt
- Klage im ZPO-Schlichtungsverfahren, sofern nicht bereits eine „Mediation statt Schlichtungsverfahren“ im Sinne von ZPO 213 Abs. 1 vorlag, bzw.
- Direktklage (IPRG/LugUe) oder
- Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens.
- keine verlangt den nächsten Eskalationsschritt
- eine Partei leitet den nächsten Eskalationsschritt ein:
Weiterführende Informationen
Für die Mediation im Entscheidverfahren gemäss ZPO 214 Abs. 1 und 2 gilt sodann:
Art. 217 ZPO Genehmigung einer Vereinbarung
Die Parteien können gemeinsam die Genehmigung der in der Mediation erzielten
Vereinbarung beantragen. Die genehmigte Vereinbarung hat die Wirkung eines
rechtskräftigen Entscheids.
Weiterführende Informationen
- Zivilprozess
- Schlichtungsverfahren
- Miet-Schlichtungsverfahren
- Internationales Privatrecht | internationales-privatrecht.ch
- Handelsgericht
- Innominatkontrakte: Vergleich
- Innominatkontrakte:Gerichtlicher Vergleich
- Ausführliches Merkblatt zur Mediation | gerichte-zh.ch
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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