Tritt der nicht erstrebenswerte Fall der misslungenen Streitbehandlung ein, stehen den Konfliktparteien drei Optionen offen:
- Fortsetzung der richterlosen Streitbeilegung und Aufnahme weiterer Einigungsversuche
- durch zusätzliche Verhandlungen unter den Konfliktparteien
- ohne Mediator
- mit dem bisherigen Mediatoren
- durch ein weiteres Verfahren mit anderen Meditatoren-Persönlichkeiten
- Weitere Detailinformationen
- durch zusätzliche Verhandlungen unter den Konfliktparteien
- Bewenden-lassen beim Zustand der Unversöhnlichkeit
- Gegenstandslosigkeit durch Nichteinigung
- Parteien lassen die „Meinungsverschiedenheit“ vergessen, meist ohne Formalitäten (bis die Verjährung eintritt) oder nehmen sie bei erneuter Konfliktlage oder negativer Befindlichkeit wieder auf
- Folgen des Desinteresses an einer weiteren Streitaustragung
- Die Rechtsunsicherheit besteht für beide Parteien fort
- Weitere Detailinformationen
- Gegenstandslosigkeit durch Nichteinigung
- Streitentscheidung
- Anrufung des Gerichts
- Eine der Konfliktparteien ruft das staatliche Gericht oder das vereinbarte Schiedsgericht an
- Ziel
- Ziel ist die obrigkeitliche Entscheidungsfindung über Rechte und Pflichten der Streitsache
- Verwendung der Mediationsergebnisse im Prozess?
- Stellung der Konfliktparteien
- Vertraulichkeitsabrede der früheren Konflikt- und nunmehrigen Prozessparteien
- Parteien können sich verständigen, den Verhandlungsinhalt resp. das Mediationsergebnis nicht dem Gericht bekanntzugeben
- Verwertungsverbot von Sachvorbringen und damit zusammenhängende Beweismittel?
- Umstrittene Gültigkeit, da die staatliche Erkenntnis- und Zwangsordnung keine solchen Einschränkungen zulässt (vgl. ZGB 27 und OR 20)
- Konkludente Aufhebung des Verwertungsverbotes, wenn beide Parteien die Informationen und Daten uneingeschränkt verwenden
- Für Prozessanwälte ist das Thema der „Mediationsergebnisse-Verwendung“ insofern heikel, als Informationen aus Vergleichsverhandlungen nicht in den Prozess eingebracht werden dürfen
- Vertraulichkeitsabrede der früheren Konflikt- und nunmehrigen Prozessparteien
- Stellung des Mediators
- Pflicht des Mediators zur Verschwiegenheit
- Mediator hat die Geheimhaltungspflicht über die Beendigung des Mediationsauftrags hinaus zu wahren
- Einsatz des Mediators als Beweismittel
- Allgemein
- Ob und inwieweit die Mediationsergebnisse und / oder die Unterlagen, die im Mediationsverfahren eingebracht wurden, in einer späteren gerichtlichen Auseinandersetzung verwendet werden dürfen, ist umstritten und von den konkreten Verhältnissen abhängig
- Zeugnisverweigerungsrecht des Mediators?
- Generelles Zeugnisverweigerungsrecht nur bei verwandtschaftlichen Beziehungen
- Partielles Zeugnisverweigerungsrecht?
- Abwägung der Interessen an der Geheimhaltung und an der Offenbarung der anvertrauten Tatsachen?
- Prüfung im konkreten Einzelfall
- Abwägung der Interessen an der Geheimhaltung und an der Offenbarung der anvertrauten Tatsachen?
- Jedenfalls sollte in Fällen, wo das Mediationsverfahren nur zur Informations- und Datenbeschaffung missbraucht wurde (Nachweisschwierigkeit), ein Auskunfts- oder Editionsbegehren ins ehemalige Mediationsverhältnis bzw. gegenüber dem ehemaligen Mediator keinen Rechtsschutz verdienen.
- Allgemein
- Pflicht des Mediators zur Verschwiegenheit
- Stellung der Konfliktparteien
- Weitere Detailinformationen
- Anrufung des Gerichts
Literatur
- EIHOLZER HEINER, Die Streitbeilegungsabrede – Ein Beitrag zu alternativen Formen der Streitbeilegung, namentlich zur Mediation, Diss. Freiburg 1998, S. 248 ff.
Judikatur
- BGE 85 II 504
- BGE 86 II 44 f.
- BGE 119 II 201 ff.
Weiterführende Informationen
- Zivilprozess
- Schlichtungsverfahren
- Miet-Schlichtungsverfahren
- Internationales Privatrecht | internationales-privatrecht.ch