LAWINFO

Mediationsverfahren

QR Code

Nichteinigung

Rechtsgebiet:
Mediationsverfahren
Stichworte:
Mediation, Mediationsverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Tritt der nicht erstrebenswerte Fall der misslungenen Streitbehandlung ein, stehen den Konfliktparteien drei Optionen offen:

  • Fortsetzung der richterlosen Streitbeilegung und Aufnahme weiterer Einigungsversuche
    • durch zusätzliche Verhandlungen unter den Konfliktparteien
      • ohne Mediator
      • mit dem bisherigen Mediatoren
    • durch ein weiteres Verfahren mit anderen Meditatoren-Persönlichkeiten
    • Weitere Detailinformationen
  • Bewenden-lassen beim Zustand der Unversöhnlichkeit
    • Gegenstandslosigkeit durch Nichteinigung
      • Parteien lassen die „Meinungsverschiedenheit“ vergessen, meist ohne Formalitäten (bis die Verjährung eintritt) oder nehmen sie bei erneuter Konfliktlage oder negativer Befindlichkeit wieder auf
    • Folgen des Desinteresses an einer weiteren Streitaustragung
      • Die Rechtsunsicherheit besteht für beide Parteien fort
    • Weitere Detailinformationen
  • Streitentscheidung
    • Anrufung des Gerichts
      • Eine der Konfliktparteien ruft das staatliche Gericht oder das vereinbarte Schiedsgericht an
    • Ziel
      • Ziel ist die obrigkeitliche Entscheidungsfindung über Rechte und Pflichten der Streitsache
    • Verwendung der Mediationsergebnisse im Prozess?
      • Stellung der Konfliktparteien
        • Vertraulichkeitsabrede der früheren Konflikt- und nunmehrigen Prozessparteien
          • Parteien können sich verständigen, den Verhandlungsinhalt resp. das Mediationsergebnis nicht dem Gericht bekanntzugeben
          • Verwertungsverbot von Sachvorbringen und damit zusammenhängende Beweismittel?
          • Umstrittene Gültigkeit, da die staatliche Erkenntnis- und Zwangsordnung keine solchen Einschränkungen zulässt (vgl. ZGB 27 und OR 20)
          • Konkludente Aufhebung des Verwertungsverbotes, wenn beide Parteien die Informationen und Daten uneingeschränkt verwenden
        • Für Prozessanwälte ist das Thema der „Mediationsergebnisse-Verwendung“ insofern heikel, als Informationen aus Vergleichsverhandlungen nicht in den Prozess eingebracht werden dürfen
      • Stellung des Mediators
        • Pflicht des Mediators zur Verschwiegenheit
          • Mediator hat die Geheimhaltungspflicht über die Beendigung des Mediationsauftrags hinaus zu wahren
        • Einsatz des Mediators als Beweismittel
          • Allgemein
            • Ob und inwieweit die Mediationsergebnisse und / oder die Unterlagen, die im Mediationsverfahren eingebracht wurden, in einer späteren gerichtlichen Auseinandersetzung verwendet werden dürfen, ist umstritten und von den konkreten Verhältnissen abhängig
          • Zeugnisverweigerungsrecht des Mediators?
            • Generelles Zeugnisverweigerungsrecht nur bei verwandtschaftlichen Beziehungen
            • Partielles Zeugnisverweigerungsrecht?
              • Abwägung der Interessen an der Geheimhaltung und an der Offenbarung der anvertrauten Tatsachen?
                • Prüfung im konkreten Einzelfall
          • Jedenfalls sollte in Fällen, wo das Mediationsverfahren nur zur Informations- und Datenbeschaffung missbraucht wurde (Nachweisschwierigkeit), ein Auskunfts- oder Editionsbegehren ins ehemalige Mediationsverhältnis bzw. gegenüber dem ehemaligen Mediator keinen Rechtsschutz verdienen.
    • Weitere Detailinformationen

Literatur

  • EIHOLZER HEINER, Die Streitbeilegungsabrede – Ein Beitrag zu alternativen Formen der Streitbeilegung, namentlich zur Mediation, Diss. Freiburg 1998, S. 248 ff.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.