Bei Klagen ohne Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörde hat sie die Nichteinigung der Parteien im Protokoll festzuhalten und die Klagebewilligung auszustellen:
Fälle
- Forderungsklagen über CHF 2’000.00
- Abgelehnter Urteilsvorschlag
- vermögensrechtliche Streitigkeit bis CHF 5’000.00
- Mietzinshinterlegung
- missbräuchliche Mietzinse
- Kündigungsanfechtung
- Erstreckung
Fristenlauf allgemein
- die 30-tägige Frist zur Anrufung des zuständigen Gerichts beginnt am Tag der gescheiterten Schlichtungsverhandlung zu laufen (OR 77 f. ist analog anwendbar)
- wird der Nichteinigungsentscheid schriftlich zugestellt und dort festgehalten, dass die Frist erst ab Zustellung laufe, ist das Vertrauen einer Partei in diese Mitteilung zu schützen
Detailinformationen zu den einzelnen Fällen
» Vermögensrechtliche Streitigkeiten
» Mietzinshinterlegung (OR 259 g ff.)
» Anfechtung Anfangsmietzins (OR 270)
» Mietzinsherabsetzungsbegehren (OR 270a)
» Anfechtung Mietzinserhöhung (OR 270b Abs. 1)
» Anfechtung anderer einseitiger Vertragsänderungen (OR 270b Abs. 2)
» Kündigungsanfechtung (OR 273 Abs. 1)
» Erstreckungsbegehren (OR 273 Abs. 2)