Bei Klagen ohne Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörde hat sie die Nichteinigung der Parteien im Protokoll festzuhalten und die Klagebewilligung auszustellen:
Fälle
- Forderungsklagen über CHF 2’000.00
- Abgelehnter Urteilsvorschlag
- vermögensrechtliche Streitigkeit bis CHF 5’000.00
- Mietzinshinterlegung
- missbräuchliche Mietzinse
- Kündigungsanfechtung
- Erstreckung
Fristenlauf allgemein
- die 30-tägige Frist zur Anrufung des zuständigen Gerichts beginnt am Tag der gescheiterten Schlichtungsverhandlung zu laufen (OR 77 f. ist analog anwendbar)
- wird der Nichteinigungsentscheid schriftlich zugestellt und dort festgehalten, dass die Frist erst ab Zustellung laufe, ist das Vertrauen einer Partei in diese Mitteilung zu schützen
Detailinformationen zu den einzelnen Fällen
» Vermögensrechtliche Streitigkeiten
» Mietzinshinterlegung (OR 259 g ff.)
» Anfechtung Anfangsmietzins (OR 270)
» Mietzinsherabsetzungsbegehren (OR 270a)
» Anfechtung Mietzinserhöhung (OR 270b Abs. 1)
» Anfechtung anderer einseitiger Vertragsänderungen (OR 270b Abs. 2)
» Kündigungsanfechtung (OR 273 Abs. 1)
» Erstreckungsbegehren (OR 273 Abs. 2)
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:MieterbauEinleitung zum MieterbauAutoren:MietvertragEinleitung zum MietvertragAutoren:MietvertragskündigungEinleitung zur MietvertragskündigungAutoren:Mietzinsdepot / MietzinskautionEinleitung zum Mietzinsdepot / Mietzinskau...Autoren:ReferenzzinssatzEinleitung zum Referenzzinssatz SchweizAutoren:MieterstreckungEinleitung zur Erstreckung des Mietverhält...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht