Bis zum Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 enthielt das Obligationenrecht, eine Bestimmung, gemäss welcher die Ausweisungsbehörde bei einer ausserordentlichen Kündigung auch für den Kündigungsschutz zuständig war (aOR 274g Abs. 3). Mit Inkrafttreten der Zivilprozessordnung wurde aOR 274g aufgehoben.
Die ZPO sieht nicht vor, dass ein Verfahren betreffend Kündigungsanfechtung der Ausweisungsbehörde zu überweisen ist. Für Vermieter könnte die neue ZPO deshalb eine Verlängerung der Verfahrensdauer bis zur Ausweisung eines Mieters bedeuten.
Erst die Praxis wird die sich stellenden Fragen klären. Die hier gemachten Ausführungen sollen die Problematik beleuchten, stellen jedoch keine Lösung dar.
» Verweis auf ordentliches Verfahren
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