Nachfolgend wird auf die Erklärung des Willens eingegangen:
Begriff
- Willenserklärung = Mitteilung des Willens mit dem Ziel, ein Rechtsverhältnis zu begründen, zu ändern oder zu beenden
Grundlage
- OR 1
Funktion
- Die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung mindestens zweier Parteien bildet das Kernelement der Vertragsbildung
- Es sind zwei Willenserklärungen für die Vertragsbildung notwendig
- Jede Willenserklärung geht vom Erklärenden zum Erklärungsempfänger
- Bei einseitigen Rechtsgeschäften ist eine Willenserklärung ausreichend
- Es sind zwei Willenserklärungen für die Vertragsbildung notwendig
Elemente der Willenserklärung
- Innerer Wille
- Was will der Erklärende tatsächlich
- Erklärungsvorgang
- Abgabe der Erklärung
- Was bringt der Erklärende äusserlich tatsächlich zum Ausdruck
Abgrenzung
- Realakte
- Handlung löst unabhängig von der handelnden Person Rechtsfolgen aus
- Anwendungsfall
- Eigentumserwerb des Schneiders durch Verarbeitung einer fremden Sache, wenn Arbeit wertvoller als der Stoff (vgl. ZGB 726 Abs.1)
- Anwendungsfall
- Handlung löst unabhängig von der handelnden Person Rechtsfolgen aus
- Rechtsgeschäftlichen Handlungen
- Das Gesetz knüpft an eine Willenserklärung eine Rechtsfolge, die nicht dem Willen des Erklärenden entsprechen muss
- Anwendungsfall
- Mahnung aussprechen hat von Gesetzes wegen den Verzug zur Folge (OR 102 Abs. 1)
- Erhebung der Mängelrüge eröffnet von Gesetzes wegen verschiedene Rechtsbehelfe (OR 201)
- Anwendungsfall
- Das Gesetz knüpft an eine Willenserklärung eine Rechtsfolge, die nicht dem Willen des Erklärenden entsprechen muss
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:SchuldbeitrittEinleitung zum SchuldbeitrittAutoren:AufhebungsvereinbarungEinleitung Aufhebungsvereinbarung / Aufheb...Autoren:SicherungsübereignungEinleitung zur SicherungsübereignungAutoren:Paymaster-ServicesEinleitung zu Paymaster ServicesAutoren:VerlagsvertragEinleitung zum VerlagsvertragAutoren:UnternehmenspachtEinleitung zur Unternehmenspacht
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht