Meistens decken sich die Motive mit den Zielen (siehe oben).
Unerwähnt bleibt in der Regel das effektive Motiv des belasteten Grundeigentümers, dem Nutzniessungsberechtigten keine Geldwerte (Kapital), die dieser weiter vererben könnte, zu vermitteln. Die Nutzniessung endet spätestens mit dem Ableben des Nutzniessungsberechtigten (Beendigung).
Einräumungsgelegenheiten sind
- für den Erblasser
- der Ehevertrag
- das Rechtsgeschäft von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag)
- für die Erben
- die güterrechtliche Auseinandersetzung und / oder
- die Erbteilung.
In früheren Generationen, v.a. vor der Revision des Ehegüterrechts 1988, war es üblich, dass der Gesetzgeber und die Männer ihre Frauen als nicht fähig betrachteten, das Vermögen zusammen zu halten, oder befürchteten, dass sie bei einer Wiederverheiratung einem Heiratsschwindler auf den Leim gehen könnten, weshalb ihnen das Vermögen nur zur Nutzniessung überlassen werden konnte.
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Unternehmensimmobilien / CREMEinleitung zu Unternehmensimmobilien / CREMAutoren:Immobilienmaklerrecht / Maklerve...Einleitung zum Immobilienmaklerrecht / Mak...Autoren:Immobilienerwerb durch Ausländer...Einleitung zum Immobilienerwerb durch Ausl...Autoren:Facility ManagementEinleitung zum Facility ManagementAutoren:ImmobiliennachfolgeEinleitung zur ImmobiliennachfolgeAutoren:ImmobilienpaketEinleitung zum Immobilienpaket
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht