Das Wohnrecht geht unter
- durch entsprechende Vereinbarung mit dem Berechtigten.
- bei Tod des Wohnberechtigten
- bei Ablauf einer Befristung
- bei Bedingungseintritt im Falle einer Resolutivbedingung
- bei entsprechendem Gerichtsentscheid
- bei Löschung im Doppelaufruf einer Zwangsvollstreckung des belasteten Grundstücks
- im Falle des Untergangs des Grundstückes1.
Vgl. ferner den Ausschluss des Wohnberechtigten und die Nicht-Ausübung des Wohnrechtes.
Ob ein Wohnrecht vorzeitig abgelöst werden kann, wenn die Verhältnisse für den belasteten Grundeigentümer unzumutbar geworden sind, ist in der Lehre umstritten (BAUMANN MAX, a.a.O., befürwortend, und WIELAND CARL ALBERT, a.a.O., ablehnend).
Literatur
- Vorzeitige Ablösung des Wohnrechts bei Unzumutbarkeit für den belasteten Grundeigentümer
- BAUMANN MAX, Zürcher Kommentar, N 21 f. zu ZGB 776
- WIELAND CARL ALBERT, Zürcher Kommentar, N 2 zu ZGB 776
Judikatur
- Vorzeitige Ablösung des Wohnrechts bei Unzumutbarkeit für den belasteten Grundeigentümer
- BGer 5C.33/2002, Erw. 3a (offengelassen)
Weiterführende Informationen
1 Ob auch die Zerstörung des Gebäudes zum Untergang des Wohnrechtes führt, ist umstritten.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Immobilien InvestmentsEinleitung zur direkten Immobilienanlage v...Autoren:Geschäftsfahrzeug und SteuernEinleitung zum Geschäftsfahrzeug und SteuernAutoren:Leerstand von ImmobilienEinleitung zum Leerstand von ImmobilienAutoren:Immobilienerwerb durch Ausländer...Einleitung zum Immobilienerwerb durch Ausl...Autoren:Gewährleistung beim ImmobilienkaufEinleitung zur Gewährleistung beim Immobil...Autoren:HypothekarkreditEinleitung zu Hypothekar-Kredit / Hypotheken
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht