- Letzter (schweizerischer) Wohnsitz des Erblassers:
- bestimmt anwendbares Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht
- Ausnahme: ausserkantonale Immobilien (Massgeblichkeit Belegenheitsort / ev. Steuerausscheidung)
- Letzter (ausländischer) Wohnsitz des Erblassers:
- Anknüpfung nach Internationalem Privatrecht (IPRG)
- Doppelbesteuerungsabkommen, sofern und soweit solche für das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht überhaupt bestehen.
Intestat-Erbfolge
Hat der Erblasser keine Verfügungen von Todes wegen (Testament und/oder Erbvertrag) hinterlassen, tritt die gesetzliche Erbfolge, die sog. „Intestaterbfolge“, ein.
Testat-Erbfolge
Der Eigenheimbesitzer resp. elterliche Immobilieneigentümer hat sich für eine letztwillige Immobilienübertragung entschieden.
Notwendigkeit letztwilliger Anordnungen
Will ein Elternteil einem Nachkommen die Immobilie von Todes wegen zuweisen, muss er dies testamentarische oder erbvertragliche Begünstigung und/oder Teilungsanordnung anordnen:
Verfügungsform:
- testamentarisch
- erbvertraglich
Letztwillige Dispositionen:
» Meistbegünstigung des Ehepartners / Nutzniessung nach ZGB 473
» Ausgleichungsanordnungen / Ausgleichungsdispens
Erbvertrag:
» Einbindung der anderen Pflichtteilserben
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:GrundpfandverschreibungEinleitung zur GrundpfandverschreibungAutoren:NutzniessungEinleitung zur NutzniessungAutoren:GesamteigentumEinleitung zum GesamteigentumAutoren:Indirekte ImmobilienanlageEinleitung zur indirekten ImmobilienanlageAutoren:HotelimmobilienEinleitung zu HotelimmobilienAutoren:Geschäftsfahrzeug und SteuernEinleitung zum Geschäftsfahrzeug und Steuern
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht