- Letzter (schweizerischer) Wohnsitz des Erblassers:
- bestimmt anwendbares Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht
- Ausnahme: ausserkantonale Immobilien (Massgeblichkeit Belegenheitsort / ev. Steuerausscheidung)
- Letzter (ausländischer) Wohnsitz des Erblassers:
- Anknüpfung nach Internationalem Privatrecht (IPRG)
- Doppelbesteuerungsabkommen, sofern und soweit solche für das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht überhaupt bestehen.
Intestat-Erbfolge
Hat der Erblasser keine Verfügungen von Todes wegen (Testament und/oder Erbvertrag) hinterlassen, tritt die gesetzliche Erbfolge, die sog. „Intestaterbfolge“, ein.
Testat-Erbfolge
Der Eigenheimbesitzer resp. elterliche Immobilieneigentümer hat sich für eine letztwillige Immobilienübertragung entschieden.
Notwendigkeit letztwilliger Anordnungen
Will ein Elternteil einem Nachkommen die Immobilie von Todes wegen zuweisen, muss er dies testamentarische oder erbvertragliche Begünstigung und/oder Teilungsanordnung anordnen:
Verfügungsform:
- testamentarisch
- erbvertraglich
Letztwillige Dispositionen:
» Meistbegünstigung des Ehepartners / Nutzniessung nach ZGB 473
» Ausgleichungsanordnungen / Ausgleichungsdispens
Erbvertrag:
» Einbindung der anderen Pflichtteilserben
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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